Rz. 879

[Autor/Stand] Siehe Rz. 81 ff. Jeder, der den Steuerschaden (mit-)verursacht hat, kann Selbstanzeige erstatten. Die Selbstanzeige kommt nur dem zugute, der sie erstattet hat. Die Anzeigeerklärung kann in offener Stellvertretung, also z.B. durch den Steuerberater für seinen Mandanten, abgegeben werden. Stets ist aber eine vorherige Beauftragung erforderlich. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich.

 

Rz. 880

[Autor/Stand] Konflikte können auch entstehen, wenn der Steuerberater selbst in der Gefahr steht, als Tatbeteiligter einer Hinterziehung durch seinen Mandanten zu gelten. Der Berater sollte überlegen, ob die Selbstanzeige des Mandanten dann vorsorglich auch als seine eigene Selbstanzeige bezeichnet wird.

 

Rz. 881

[Autor/Stand] Bei mehreren Tatbeteiligten ist eine Abstimmung der Vorgehensweise zwischen den Beteiligten geboten, um nicht den anderen Teilnehmern die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige abzuschneiden (möglichst gleichzeitige Abgabe und inhaltliche Übereinstimmung).

 

Rz. 882

[Autor/Stand] Anerkannt ist aber auch die verdeckte Stellvertretung. So kann z.B. ein Ehegatte Selbstanzeige erstatten und in einem internen Vermerk vorsorglich klarstellen, dass die Anzeige auch für die Ehefrau abgegeben werde. Es ist dann Beweisfrage, ob eine vorherige Beauftragung gegeben war. Es gilt der In-dubio-Grundsatz.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021

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