Rz. 567

[Autor/Stand] Mit den Worten "oder eines Bußgeldverfahrens" trägt das Gesetz der Erfahrungstatsache Rechnung, dass sich am Anfang der Ermittlungen vielfach noch nicht absehen lässt, ob sich die Verdachtsgründe lediglich auf die Vorbereitung einer Steuerhinterziehung i.S.d. § 379 AO (Steuerordnungswidrigkeit, zum Begriff vgl. § 377 AO) oder eine versuchte oder vollendete Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 AO (Steuerstraftat) oder aber eine leichtfertige Steuerverkürzung i.S.d. § 378 AO (Steuerordnungswidrigkeit) beziehen. Da der an der Tat Beteiligte auch dann, wenn die Ermittlungen zunächst unter dem falschen Vorzeichen einer Ordnungswidrigkeit geführt worden sind, damit rechnen muss, "dass eine aus der Gefährdungshandlung etwa erwachsene Steuerhinterziehung zum Teil bereits entdeckt ist", hat der Gesetzgeber mit der gewählten Formulierung klargestellt, dass auch in diesem Fall die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO Platz greift[2].

Gemäß § 410 Abs. 1 Nr. 6 AO gilt § 397 AO entsprechend (s. Rz. 561).

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[2] BT-Drucks. V/1812, 24.

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