Rz. 427
[Autor/Stand] Auf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung dürfte es nach Ansicht des BGH[2] hingegen nicht ankommen (s. Rz. 508 f.). Ausreichend, aber auch erforderlich ist demnach allein eine wirksame Prüfungsanordnung (s. dazu auch Rz. 502 ff.). Selbst eine wirksame, aber rechtswidrige Prüfungsanordnung kann somit die Sperrwirkung auslösen[3]. Bei der Prüfungsanordnung handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Dieser bedarf nach § 124 AO, um rechtswirksam zu werden, allein der Bekanntgabe. Auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts kommt es dagegen nicht an, so dass diese auch keine Auswirkung auf das Eingreifen des Sperrgrundes des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO haben kann. Eine nichtige Prüfungsanordnung kann dagegen keine Sperrwirkung entfalten[4].
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