Rz. 427

[Autor/Stand] Auf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung dürfte es nach Ansicht des BGH[2] hingegen nicht ankommen (s. Rz. 508 f.). Ausreichend, aber auch erforderlich ist demnach allein eine wirksame Prüfungsanordnung (s. dazu auch Rz. 502 ff.). Selbst eine wirksame, aber rechtswidrige Prüfungsanordnung kann somit die Sperrwirkung auslösen[3]. Bei der Prüfungsanordnung handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Dieser bedarf nach § 124 AO, um rechtswirksam zu werden, allein der Bekanntgabe. Auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts kommt es dagegen nicht an, so dass diese auch keine Auswirkung auf das Eingreifen des Sperrgrundes des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO haben kann. Eine nichtige Prüfungsanordnung kann dagegen keine Sperrwirkung entfalten[4].

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[2] Vgl. dazu das obiter dictum des BGH v. 16.6.2005 – 5 StR 118/05, NStZ 2006, 45 zum Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO (= § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO a.F.).
[3] Ebenso Obenhaus, Stbg 2011, 166 (172); Beyer, AO-StB 2011, 119 (122); Buse, StBp 2011, 153 (155); a.A. Adick, HRRS 2011, 197 (200).
[4] Ebenso BGH v. 16.6.2005 – 5 StR 118/05, NStZ 2006, 45 zum Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO (= § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO a.F.).

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