Rz. 863

[Autor/Stand] Die Selbstanzeige schützt nur vor Strafe, nicht aber vor Ermittlungen der FinB, insb. ist die Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in der Selbstanzeige zulässig. Sie kann auch Anlass für die Einleitung einer Steufa-Prüfung sein. Daher gilt es, sich vorsorglich darauf einzustellen. Bei diesen steuerlichen oder strafrechtlichen Ermittlungen kann der Anzeigeerstatter die Aussage und Auskunft über etwaige Tatbeteiligte verweigern und bei Gefahr der Selbstbelastung die Mitwirkung bei der steuerlichen Aufklärung verweigern (s. § 393 AO). Die Selbstanzeige hebt das Schweigerecht des Beschuldigten nicht auf. Die Preisgabe von weiteren Informationen (z.B. über Geschäftspartner oder Tatbeteiligte) darf nicht unter der Drohung, andernfalls werde die Selbstanzeige nicht anerkannt, von Fahndern erzwungen werden. Das führt zu einem Verwertungsverbot bzgl. der erlangten Erkenntnisse. Gleiches gilt für die aufgrund rein steuerlicher Ermittlungen ohne entsprechenden strafrechtlichen Vorbehalt gewonnenen Erkenntnisse über die Unvollständigkeit einer Selbstanzeige.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021

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