Rz. 894
[Autor/Stand] Bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung verlängert sich die Festsetzungsfrist für die verkürzten Steuern auf zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Es fallen zudem Hinterziehungszinsen von 6 % pro Jahr an (§ 235 AO). Mittäter, Gehilfen und Anstifter haften nach § 71 AO.
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