Rz. 688

[Autor/Stand] Wie bereits ausgeführt, reicht für die Annahme der Tatentdeckung nicht der bloße Anfangsverdacht i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO aus (s. Rz. 635 f.). Stattdessen muss der Tatverdacht mittlerweile so weit konkretisiert sein, dass bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit eines verurteilenden Erkenntnisses gegeben ist. Nicht notwendig ist die zur Verurteilung erforderliche Überzeugung, so dass im Ergebnis von den gleichen Voraussetzungen wie beim hinreichenden Tatverdacht i.S.d. § 170 Abs. 1, § 203 StPO auszugehen ist (s. Rz. 637). Anders wird dies dagegen von der neuesten Rspr. beurteilt, die darauf abstellt, ob nach den bekannten Umständen nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit naheliegt (s. Rz. 638 ff.). Der – zutreffenderweise zu fordernde – hinreichende Tatverdacht verlangt, dass die genannte Wahrscheinlichkeit bezogen auf objektiven und subjektiven Tatbestand vorliegt[2]. Die gleichen Voraussetzungen liegen der Tatentdeckung im Rahmen einer Selbstanzeige zugrunde[3] (s. Rz. 635 ff., 648 ff.). Eine Tatentdeckung kann folglich nur angenommen werden, sobald die Ermittlungen einen hinreichenden Tatverdacht bzgl. des objektiven und des subjektiven Tatbestands begründen. Beide Tatbestandsmerkmale sind in den vorliegenden Sonderfällen problematisch.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021
[2] Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt64, § 203 StPO Rz. 2.
[3] Vgl. Fehling/Rothbächer, DStZ 2008, 821 (824).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge