Rz. 1283

[Autor/Stand] Gemäß § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG haben auch Privatpersonen eine Rechnungsaufbewahrungspflicht von zwei Jahren[2]. Verstöße im Rahmen der Vorlegungspflicht durch private Leistungsempfänger können gem. § 26a Abs. 1 Nr. 3 UStG mit Geldbußen bis zu 500 EUR geahndet werden. Verstöße gegen die Rechnungsausstellungs- und -aufbewahrungspflichten für Unternehmer werden mit bis zu 5.000 EUR geahndet (§ 26a Abs. 1 Nr. 1, 2 UStG, s. § 377 Rz. 281 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2019
[2] Zu Sinn und Zweck s. BT-Drucks. 15/2573, 95.

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