Rz. 1535
[Autor/Stand] Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, bleiben bis zu ihrer Ausfuhr oder abgabepflichtigen Bewilligung zur anderweitigen Verwendung unter zollamtlicher Überwachung (Art. 144 ff. UZK). Tatbestandsmäßig i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist daher die zweckwidrige Verwendung der Ware ohne entsprechende Steueranmeldung oder Bewilligung (s. auch Rz. 1547, 1549 sowie Rz. 361, 420)[2].
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