Rz. 1793

[Autor/Stand] Die Cum-Ex-Geschäfte liegen nun mehrere Jahre zurück, in denen sich sowohl die Behörden als auch die Unternehmen mit der Aufarbeitung der Sachverhalte befasst haben. Grundsätzlich können auch im Rahmen dessen falsche Angaben, beispielsweise in einer Außenprüfung, gemacht werden, die tatbestandlich sein können (vgl. Ransiek oben Rz. 211). Jedoch wird das Betreiben eines Aufarbeitungsprozesses regelmäßig gegen einen Willen vorsätzlichen Handelns sprechen. Die h.M. nimmt bei der mehrfachen Begehung eine mitbestrafte Nachtat an.[2]

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2023
[2] BGH v. 7.7.1993 – 5 StR 212/93, wistra 1993, 302; a.A. Schmitz/Wulf in MünchKomm/StGB, § 370 AO Rz. 605 f. mit Hinweis auf eine unklare Rspr.

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