(1) Führungsaufsicht (§ 68 StGB)

Schrifttum:

Vgl. die Schrifttumsangaben bei: Hanack in LK[12], Vor § 68 StGB; Fischer [61], Vor § 68 StGB Rz. 1a; Kreß, Motive für die Begehung von Steuerhinterziehung, Diss. Köln 1983; Parigger, Urteilsfolgen neben der Strafe, StraFo 2011, 447.

 

Rz. 1128.14

[Autor/Stand] Aufgabe der Führungsaufsicht ist es – im Gegensatz zur Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB, die nur für Täter mit günstiger Sozialprognose außerhalb der Schwerkriminalität bestimmt ist, aber in Fortführung des mit § 57 StGB eingeschlagenen Weges –, den Versuch zu machen, auch Tätern mit schlechter Sozialprognose und auch solchen der Schwerkriminalität nach Strafverbüßung oder im Zusammenhang mit einer freiheitsentziehenden Maßregel eine Lebenshilfe vor allem für den Übergang von der Freiheitsentziehung in die Freiheit zu geben und sie dabei zu führen und zu überwachen. Der Führungsaufsicht kommt somit eine Doppelfunktion zu: zum einen Resozialisierungshilfe, zum anderen Verhinderung weiterer Straftaten.[2] Die praktische Bedeutung der Führungsaufsicht im Steuerstrafrecht dürfte gering sein. Nach der § 68 StGB kann Führungsaufsicht nur angeordnet werden:

  • wenn das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht und eine zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt wurde oder
  • in den Fällen der §§ 67b, 67c, 67d Abs. 2–6, § 68f StGB.
 

Rz. 1128.15

[Autor/Stand] Da die §§ 370 ff. AO keine Führungsaufsicht vorsehen, kann der erstgenannte Fall insoweit nicht praktisch werden. Von den zweitgenannten Fällen dürfte allenfalls der des § 68f StGB eine sehr geringe praktische Bedeutung entfalten. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen der vorsätzlichen Begehung einer Steuerstraftat ist selten[4].

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2019
[2] Parigger, StraFo 2011, 447.
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2019
[4] Vgl. Kreß, Motive für die Begehung von Steuerhinterziehung, S. 51.

(2) Entzug der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)

Schrifttum:

Bode/Winkler, Fahrerlaubnis, Eignung, Entzug, Wiedererteilung, 5. Aufl. 2006; Ebner, Grundfragen zum Fahrverbot und zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach Steuerstraftaten, NZV 2014, 391; Kubiciel, Fahrverbot oder gemeinnützige Arbeit für Steuersünder?, Recht und Politik 2014, 159; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl. 2012, Rz. 545 ff.

 

Rz. 1128.16

[Autor/Stand] Im Unterschied zum Fahrverbot nach § 44 StGB, das als kurzfristige Warnung für die Täter dienen soll, die zwar schuldhaft gehandelt haben, sich aber noch nicht als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen haben, bezweckt die Entziehung der Fahrerlaubnis, ungeeignete Kraftfahrer aus dem Straßenverkehr zu nehmen[2]. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis kommt im rein steuerstrafrechtlichen Kontext nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB in Betracht.[3] Bei nichtverkehrsspezifischen Anlasstaten ist dabei erforderlich, dass die Anlasstat selbst tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, "dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Zielen unterzuordnen". Andernfalls verlöre die Verknüpfung des strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentzugs mit dem Einsatz eines Kraftfahrzeugs ihre innere Berechtigung, "wenn die Feststellung der charakterlichen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen losgelöst von der Benutzung des Fahrzeugs allein auf eine in der Tat zum Ausdruck gekommene allgemeine Aggressionsbereitschaft oder Rücksichtslosigkeit des Täters gestützt werden könnte".[4]

 

Rz. 1128.17

[Autor/Stand] Materielle Voraussetzung ist zunächst

  • die Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (es reicht aus, wenn eine Verurteilung deshalb nicht erfolgte, weil die Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist);
  • aus der Tat muss sich die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges ergeben.
 

Rz. 1128.18

[Autor/Stand] Der gem. § 69 Abs. 1 StGB erforderliche Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges kommt bei Steuerdelikten nur selten in Betracht. Zu denken ist dabei etwa an das unberechtigte Fahren mit rotem Kennzeichen (vgl. § 9 Abs. 4 KraftStG) sowie an den Einsatz des Kraftfahrzeugs zu BtM-Beschaffungsfahrten[7] oder Schmuggelfahrten[8]. Da jedoch nach BGH-Rspr. gerade vorausgesetzt wird, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs untergeordnet wird, scheinen bei Schmuggelfahrten jedenfalls die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Umbaumaßnahmen oder eine im Vorfeld geplante Flucht vor den Strafverfolgungsbehörden ohne Rücksicht auf den Straßenverkehr erforderlich zu sein. Derartige Voraussetzungen dürften bei der Hinterziehung von Kfz- und Energiesteuer regelmäßig nicht erfüllt sein.[9]

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2019
[2] Vgl. Kinzig in Schönke/Schröder30, § 69 StGB Rz. 2 f.; s. zur Diskussion hinsichtlich der Einführung von Fahrverboten bei Steuerhinterziehung Kubiciel, Recht und Politik 2014, 159 (159 ff.).
[3] Ebner, NZV 2014, 391 (392).
[4] BGH v. 27.4.20...

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