Rz. 1032

[Autor/Stand] Dieses Zumessungskriterium ist vornehmlich bedeutsam bei Fahrlässigkeitstaten, die im Steuerstrafrecht nicht vorkommen, aber auch bei Vorsatztaten, bei denen der Täter gegen besondere Rechtspflichten verstößt.

Strafschärfend ist bspw. zu berücksichtigen, wenn Angehörige der steuerberatenden Berufe oder des Personenkreises gem. § 4 StBerG gegen besondere berufliche Pflichten verstoßen, wobei die strafschärfende Wirkung der beruflichen Stellung lediglich dann ausgelöst wird, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der beruflichen Stellung und der Straftat besteht[2]. Dies ist mitunter dann der Fall, wenn jene Personen in Ausübung ihrer Tätigkeit Steuern hinterziehen bzw. dazu anstiften oder Hilfe leisten, nicht jedoch wenn sie dies "privat" tun. Der erforderliche innere Zusammenhang ist auch bei einem Zollbeamten gegeben, der unter Ausnutzung seiner Position Schmuggel betreibt. Das Maß der Pflichtwidrigkeit kann des Weiteren bei der Hinterziehung fremder Steuern (z.B. Lohnsteuer) oder bezüglich solcher Steuern, für die der Täter treuhänderisch verantwortlich ist, straferhöhend ins Gewicht fallen[3].

Eine Strafmilderung kommt hingegen in Betracht, wenn es sich um Pflichten handelt, die vornehmlich von anderen zu erfüllen waren. Es ist daher strafmildernd zu berücksichtigen, wenn der Täter lediglich aufgrund seiner faktischen Stellung als Geschäftsführer einer GmbH den kurzfristig abwesenden Geschäftsführer vertritt und in dieser Stellung zum Vorteil der GmbH eine Steuerverkürzung bewirkt[4], da die faktische Übernahme der Vertretung noch keinen Eintritt in den vollen steuerlichen Pflichtenkreis des GmbH-Geschäftsführers bedeutet.

Nach kürzlich ergangener BGH-Rspr. können auch Organisationsmängel im Unternehmen strafmildernd Berücksichtigung finden. Angedeutet wurde die strafzumessungsrechtliche Bedeutung von fehlenden Aufsichtsmaßnahmen bereits in einem BGH-Urteil vom 8.3.1988.[5] Nunmehr hat der BGH noch einmal ausdrücklich festgestellt, dass ein für den Täter sprechender Umstand darin gesehen werden kann, wenn der Täter durch derartige organisatorische Defizite in die Lage versetzt wird, Straftaten ohne an sich vorgesehene und gebotene Kontrollen zu begehen.[6] Beide Urteile ergingen zur Untreue. Da aber gerade auch Steuerhinterziehungen durch Organisationsmängel begünstigt werden könnten, ist hierin auch für die Steuerhinterziehung ein relevanter Strafzumessungsgesichtspunkt zu sehen.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2019
[3] Ebenso Jäger in Klein14, § 370 AO Rz. 335.
[4] So auch Birmanns, DStR 1981, 648.
[5] BGH v. 8.3.1988 – 1 StR 100/88, wistra 1988, 232.

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