Rz. 1718
[Autor/Stand] Werden die Bedingungen des § 153 AO eingehalten, so liegt keine Selbstanzeige, sondern eine bloße steuerliche Korrekturerklärung nach § 153 AO vor. Dies hat – wenn die FinB die Wertung als Berichtigungserklärung nach § 153 AO teilt – folgende Vorteile:
- Es wird – mangels Vorliegen einer Steuerhinterziehung – kein Steuerstrafverfahren eingeleitet.
- Es entstehen keine Hinterziehungszinsen nach § 235 AO.
- Es entsteht kein Strafzuschlag nach § 398a AO.
- Es gibt keine Sperrgründe zu beachten. Es muss kein Vollständigkeitsgebot nach § 371 Abs. 1 AO beachtet werden.
Rz. 1719– 1749
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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