Rz. 1709

[Autor/Stand] Gemäß § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG ist jede Person, die durch die Schenkung oder Erbschaft einen Vermögenszuwachs erhalten hat, zur Anzeige des Erwerbs innerhalb von drei Monaten ab Kenntnisnahme vom Erwerb verpflichtet. Für Versicherungsverträge bei ausländischen Versicherungsunternehmen gilt: Der Erwerber bzw. Schenker sollte unbedingt seinen Anzeigepflichten nachkommen, da eine gesetzliche Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmers gem. § 33 ErbStG in diesen Fällen nicht besteht. Unabhängig hiervon besteht ohnehin nach § 30 Abs. 3 ErbStG eine Anzeigepflicht[2] für Auslandsvermögen. Kommt der Erwerber bzw. Schenker seinen Anzeigepflichten nicht nach, besteht die Gefahr der Verwirklichung des Tatbestands der Steuerhinterziehung gem. § 370 AO.

 

Rz. 1710

[Autor/Stand] In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das ErbStG in Bezug auf Erwerbe von ausländischem Kapitalvermögen vor 2009 eine Gesetzeslücke enthielt[4]. § 30 Abs. 3 Satz 1 ErbStG a.F. sah vor, dass eine Anzeige des Erwerbs entbehrlich war, sofern sich der Erwerber aus der Verfügung von Todes wegen eindeutig feststellen ließ und diese Verfügung vor einem deutschen Notar, einem deutschen Gericht oder einem deutschen Konsul eröffnet wurde. Der Erwerber erfüllte im Falle der Nichtdeklaration und Nichtversteuerung von ausländischem Kapitalvermögen keine Steuerhinterziehung, da er ohne Aufforderung vonseiten des FA weder zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung noch zur Anzeige des Erwerbs verpflichtet war.

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[2] Zur Anzeigepflicht s. im Einzelnen: Stahl, Selbstanzeige4, Rz. 633 ff.
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[4] Seipl in Wannemacher6, Rz. 1058; Demuth, KÖSDI 18805, 18807: Die Lücke wurde durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018 für Erwerbe nach dem 31.12.2008 geschlossen.

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