Rz. 1128.13

[Autor/Stand] Freiheitsentziehende Maßregeln sind

  • die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB);
  • die Unterbringung in einer Erziehungsanstalt (§ 64 StGB);
  • die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB).

Da die freiheitsentziehenden Maßregeln im Steuerstrafrecht nur sehr geringe praktische Bedeutung haben, soll auf eine Erörterung verzichtet werden. Insoweit wird auf die oben im Schrifttumsverzeichnis genannten Kommentierungen zum Allgemeinen Strafrecht verwiesen. Als Beispiel für die Anordnung einer Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) lässt sich etwa der Fall des notorischen Steuerhinterziehers denken.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2019

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