Rz. 1199.1

[Autor/Stand] Nach § 26b UStG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich (vgl. § 10 OWiG) die in einer Rechnung i.S.d. § 14 UStG ausgewiesene Umsatzsteuer bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig zahlt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 50.000 EUR geahndet werden.

§ 26b UStG Schädigung des Umsatzsteueraufkommens

(1) Ordnungswidrig handelt, wer die in einer Rechnung im Sinne von § 14 ausgewiesene Umsatzsteuer zu einem in § 18 Absatz 1 Satz 4 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2 genannten Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht vollständig entrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Auch diese Regelung wurde im Gesetzgebungsverfahren als unverhältnismäßig kritisiert. Bereits nach damals geltendem Recht könnten bei verspäteten Steuerzahlungen Säumniszuschläge in beträchtlicher Höhe erhoben werden. Unternehmer, die kurzfristig in Zahlungsschwierigkeiten gerieten, dürften nicht kriminalisiert werden[2]. § 26b UStG ist der notwendige Grundtatbestand für den neuen Straftatbestand der gewerbs- und bandenmäßigen Schädigung des Umsatzsteuer-Aufkommens nach § 26c UStG.

Ist die unterlassene oder verspätete Entrichtung jedoch entschuldbar, soll auf eine Ahndung nach dem Opportunitätsprinzip (§ 47 Abs. 1 OWiG) verzichtet und das Verfahren eingestellt werden. Hierbei können auch die in § 266a Abs. 5 StGB genannten Umstände bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden[3]. Nach Nr. 104 Abs. 3 i.V.m. Nr. 105 Alt. 6 AStBV (St) 2019 (s. AStBV Rz. 104, 105) soll von der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 26b UStG i.d.R. abgesehen werden, wenn der gefährdete Betrag insgesamt weniger als 5.000 EUR beträgt, sofern nicht ein besonders vorwerfbares Verhalten für die Durchführung eines Bußgeldverfahrens spricht. Das Gleiche soll gelten, wenn der insgesamt gefährdete Betrag unter 10.000 EUR liegt und der gefährdete Zeitraum drei Monate nicht übersteigt.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2019
[2] Vgl. Bericht des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 14/7471, 5, 14.
[3] So ausdrücklich die Gesetzesbegründung, vgl. BT-Drucks. 14/7470, 14/7471, S. 6.

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