Rz. 315

[Autor/Stand] Ein Verstoß gegen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (§§ 140 ff. AO) bedeutet noch keinen Verstoß gegen eine Rechtspflicht zur Offenbarung steuerlich erheblicher Tatsachen. Hinzu kommen muss vielmehr eine weitere Handlung oder ein weiteres Unterlassen, z.B. die Vorlage der Geschäftsbücher in der Außenprüfung oder das Verschweigen steuerlich relevanter, buchungspflichtiger Tatsachen in der Steuererklärung. Denn ohne eine solche weitere Handlung oder Unterlassung kann der Steuerverkürzungserfolg durch den bloßen Verstoß gegen Buchführungspflichten nicht herbeigeführt werden. Werden die unrichtigen oder unvollständigen Bücher vorgelegt, handelt es sich um eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO (s. Rz. 211 ff.). Im Rahmen dieser Tatbestandsalternative ist die unrichtige Buchführung entgegen einer vereinzelt geäußerten Auffassung des BGH[2] nur straflose Vorbereitungshandlung (s. dazu auch Rz. 1205). In einer falschen Aufzeichnung des Warenausgangs nach § 144 AO kann jedoch Beihilfe nach § 27 StGB zur Steuerstraftat eines Dritten liegen (s. Rz. 169).

[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.08.2023
[2] BGH v. 22.3.1979 – 4 StR 641/78, BB 1980, 1032.

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