Rz. 1030

[Autor/Stand] Strafmildernd wirkt sich ein Handeln aus wirtschaftlicher Not oder zur Rettung eines Unternehmens aus[2]; strafschärfend dagegen Gewinnsucht[3]. Hintergrund ist, dass nachvollziehbare, verständliche Motive grundsätzlich strafmildernd zu berücksichtigen sind. Nicht nachvollziehbare Motive dürfen hingegen nicht strafschärfend herangezogen werden.[4] Die Rettung des Betriebs, der Erhalt von Arbeitsplätzen sowie wirtschaftliche Notlangen haben als Beweggrund des Täters erhebliche praktische Bedeutung, da eine nicht unerhebliche Anzahl der begangenen Steuerhinterziehungen aus jenen Motiven erfolgen. Da das Merkmal des "groben Eigennutzes" nicht mehr Teil des Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO ist, ist die strafschärfende Berücksichtigung von mangelndem sozialen Bewusstsein oder grobem Eigennutz nicht mehr durch das Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB) untersagt. Bei der Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung kann beispielsweise berücksichtigt werden, dass ein GmbH-Geschäftsführer, sich nicht selbst bereichern wollte, sondern einen Großteil der unversteuerten Umsätze und privat vereinnahmten Gelder für unversteuerte Lohnzahlungen an Arbeitnehmer der GmbH verwendet hat[5].

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2019
[2] Hierzu BGH v. 24.9.1986 – 3 StR 263/86, wistra 1987, 100; Heintschel-Heinegg in BeckOK/StGB42, § 46 StGB Rz. 32 (Stand: 1.5.2019).
[3] Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe nach § 41 StGB wegen des bei der Steuerhinterziehung offenbarten übersteigerten Gewinnstrebens: BGH v. 24.8.1983 – 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60 (65 f.) = wistra 1983, 152.
[4] BGH v. 7.6.2017 – 2 StR 30/16, NStZ-RR 2017, 336.
[5] BGH v. 4.3.1987 – 3 StR 623/86, wistra 1987, 211.

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