Rz. 1093.1
[Autor/Stand] § 370 Abs. 3 AO wurde durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.2007[2] geändert. Bei § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO wurde das Merkmal "aus grobem Eigennutz" gestrichen. § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO wurde neu eingefügt und § 370a AO a.F. vollständig aufgehoben. Die Änderungen traten mit Wirkung zum 1.1.2008 in Kraft.
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