Rz. 1715

[Autor/Stand] Gesehen werden muss, dass Mandanten, die sich zunächst nicht strafrechtlich relevant verhalten haben, weil sie z.B. nicht vorsätzlich Steuern hinterzogen haben, nachträglich in eine Strafbarkeit wegen Verletzung von § 153 AO "hineinwachsen" können (s. Rz. 334 sowie 1517.4)[2]. Nach § 153 Abs. 1 Satz 1 AO entsteht eine Korrekturpflicht, wenn (vereinfacht) folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. unrichtige oder unvollständige Steuererklärung des Stpfl.,
  2. daraus resultierende Steuerverkürzung,
  3. nachträgliches Erkennen (positive Kenntnis) von 1. und 2. und
  4. Nichtablauf der Festsetzungsfrist für die fehlerhafte Veranlagung.
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[2] Zu diversen Fällen mit Praxisbeispielen s. Heuel, wistra 2015, 289 und 338; Völger, PStR 2012, 206.

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