Rz. 1715
[Autor/Stand] Gesehen werden muss, dass Mandanten, die sich zunächst nicht strafrechtlich relevant verhalten haben, weil sie z.B. nicht vorsätzlich Steuern hinterzogen haben, nachträglich in eine Strafbarkeit wegen Verletzung von § 153 AO "hineinwachsen" können (s. Rz. 334 sowie 1517.4)[2]. Nach § 153 Abs. 1 Satz 1 AO entsteht eine Korrekturpflicht, wenn (vereinfacht) folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. unrichtige oder unvollständige Steuererklärung des Stpfl., | |
2. daraus resultierende Steuerverkürzung, | |
3. nachträgliches Erkennen (positive Kenntnis) von 1. und 2. und | |
4. Nichtablauf der Festsetzungsfrist für die fehlerhafte Veranlagung. |
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