Rz. 1666

[Autor/Stand] Ist der Versicherungsnehmer oder der Bezugsberechtigte in Deutschland steuerpflichtig, sind Erträge aus einer Lebensversicherung mit dem persönlichen Steuersatz des Stpfl. zu versteuern[2], wenn sie gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der jeweils geltenden Fassung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören und das Gesetz keine steuerliche Privilegierung vorsieht.

Für die Frage der steuerlichen Behandlung eines Lebensversicherungsvertrags gelten unterschiedliche Anforderungen je nach Abschlussdatum des Versicherungsvertrags. Ferner muss bzgl. der Privilegierung unterschieden werden hinsichtlich der Frage, in welcher Höhe Erträge zu versteuern sind (Steuerfreiheit), und hinsichtlich der Frage, wann diese zu versteuern sind (transparente Besteuerung oder intransparente Besteuerung, also Steueraufschub).

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023

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