Rz. 1650

[Autor/Stand] Bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen handelt es sich um bereits seit Jahrzehnten anerkannte Instrumente zur Gestaltung einer effizienten Altersvorsorge. Neben Modellen, bei denen der Kapitalaufbau über laufende Beitragszahlungen erfolgt, besteht auch die Möglichkeit, Vermögenswerte durch eine Einmalbeitragszahlung in den Versicherungsvertrag zu investieren. Dabei sind Lebens- oder Rentenversicherungsverträge besonders darauf ausgelegt, Vermögen zu sichern oder die Übertragung des Vermögens innerhalb der Familie oder auf Dritte zu ermöglichen.

 

Rz. 1651

[Autor/Stand] Durch den Gesetzgeber wurden in den letzten Jahrzehnten vielfach steuerliche Anreize und Vergünstigungen für Lebensversicherungen gesetzt. Im Zusammenhang mit der Frage der steuerlichen Anerkennung von ausländischen Lebensversicherungen gab es jedoch auch immer wieder Änderungen der Parameter für die steuerliche Anerkennung[3]. Ob ein Lebensversicherungsvertrag steuerlich anzuerkennen ist und ob und wann Erträge aus der Lebensversicherung steuerlich begünstigt sind, ist daher häufig eine Frage des Einzelfalls.

 

Rz. 1652

[Autor/Stand] Bei einer steuerlich begünstigten Lebensversicherung bestehen während der Laufzeit des Versicherungsvertrags keine steuerlichen Erklärungspflichten. Da keine transparente Besteuerung erfolgt, werden während der Laufzeit der Versicherung keine steuerpflichtigen Erträge beim Versicherungsnehmer erzielt. Das Bestehen einer (ausländischen) Lebensversicherung ist daher i.d.R. nicht aus den Steuererklärungen der Versicherungsnehmer oder der Begünstigten ersichtlich, was nicht selten im Interesse der Versicherungsnehmer einer ausländischen Lebensversicherung liegt.

 

Rz. 1653

[Autor/Stand] Liegt hingegen von Beginn der Laufzeit an keine steuerlich begünstigte Lebensversicherung vor oder kommt es zum späteren Wegfall der steuerlichen Begünstigung der Lebensversicherung, bestehen steuerliche Erklärungspflichten hinsichtlich etwaiger Erträge, da dann eine transparente Besteuerung erfolgt. Kommt der Stpfl. den steuerlichen Erklärungspflichten in diesen Fällen nicht nach, kann dies dazu führen, dass der Stpfl. durch die Nichterklärung der Erträge aus der Lebensversicherung den Straftatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht.

 

Rz. 1654

[Autor/Stand] Besonders vorteilhafte Gestaltungsmöglichkeiten bieten i.d.R. Versicherungsverträge aus dem europäischen Ausland. Denn nicht selten besteht im Ausland ein vorteilhafteres Versicherungsaufsichtsrecht, das flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten erlaubt. Kommen im Zusammenhang mit der zunehmenden Globalisierung weitere Berührungspunkte zum Ausland ins Spiel, bspw., wenn ein Bezugsberechtigter seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist nicht selten ein Versicherungsvertrag aus dem europäischen Ausland die erste Wahl[7].

 

Rz. 1655

[Autor/Stand] Vermögende Anleger haben in der Vergangenheit ausländische Lebensversicherungen aber auch als Mittel zur Vermeidung der Zinsabschlagsteuer und zur Vermeidung einer (weiteren) Steuerhinterziehung abgeschlossen. So wurde in der Vergangenheit oft "Schwarzgeld" in einen Lebensversicherungsmantel eingebracht. Da die Erträge aus der – steuerlich anzuerkennenden – Lebensversicherung erst bei Auszahlung aus der Lebensversicherung zu versteuern sind und bisher nach spätestens zehn Jahren[9] die Steuerhinterziehung verjährt war, konnten die Betroffenen so sukzessive aus der Steuerhinterziehung "herauswachsen" und am Ende der Laufzeit lediglich die Erträge aus der Lebensversicherung versteuern. Durch die Anlage des "Schwarzgelds" in die Lebensversicherung über eine Haltedauer von 12 Jahren sollte so "Weißgeld" geschaffen werden[10].

 

Rz. 1656

[Autor/Stand] Nun sehen sich die Versicherten teilweise damit konfrontiert, dass die ausländischen Lebensversicherungen steuerlich nicht anerkannt werden und in einigen Fällen auch steuerstrafrechtliche Vorwürfe erhoben werden.

 

Rz. 1657

[Autor/Stand] Für eine steuerliche Anerkennung in Deutschland ist erforderlich, dass die Verträge einen hinlänglichen finanziellen Schutz für den Fall des frühen Todes und bei Rentenpolicen für den Fall eines besonders langen Lebens bieten[13]. Um möglichst viele Steuern bzw. Kosten sparen zu können, haben in den vergangenen Jahren einige Anleger Policen bei Anbietern abgeschlossen, die entweder überhaupt keinen oder einen viel zu geringen Risikoschutz vorsehen. Da weniger Geld für den Risikoschutz verwendet wird, ergeben sich für den Versicherungsnehmer zwar höhere Renditen, aber es drohen nachträgliche Steuerforderungen und steuerstrafrechtliche Konsequenzen.

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[3] Vgl. zu den gesetzlichen Mindestvoraussetzungen für eine steuerliche Privilegierung von Renten- und Lebensversicherungen: § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.d.F. v. 29.12.2003; § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.d.F. v. 5.7.2004; § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.d.F. v. 19.12.2008.
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Sta...

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