Rz. 228
[Autor/Stand] Die Angaben müssen Tatsachen betreffen, die steuerlich erheblich sind. Es ist also nicht jede unrichtige oder unvollständige Angabe, die eine Person gegenüber den in § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO genannten Behörden macht, geeignet, eine Steuerhinterziehung zu begründen. Tatsachen sind konkrete Geschehnisse oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind[2]. Dazu gehören etwa Angaben über Art und Beschaffenheit von aus Argentinien eingeführtem Fleisch, von der die Höhe der Einfuhrabgaben abhängt[3]. Zukünftige Ereignisse sind deshalb ebenso wenig Tatsachen wie Vermutungen, Verdachtsmomente oder Wahrscheinlichkeiten[4]. Jedoch kann das Vorliegen einer Absicht, Überzeugung oder einer Vermutung eine innere Tatsache sein[5], wie z.B. die wahrheitswidrige Behauptung, einen Geschäftszweig einstellen zu wollen, um eine Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung zu erreichen.
Rz. 229– 230
[Autor/Stand] Einstweilen frei
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