Rz. 228

[Autor/Stand] Die Angaben müssen Tatsachen betreffen, die steuerlich erheblich sind. Es ist also nicht jede unrichtige oder unvollständige Angabe, die eine Person gegenüber den in § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO genannten Behörden macht, geeignet, eine Steuerhinterziehung zu begründen. Tatsachen sind konkrete Geschehnisse oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind[2]. Dazu gehören etwa Angaben über Art und Beschaffenheit von aus Argentinien eingeführtem Fleisch, von der die Höhe der Einfuhrabgaben abhängt[3]. Zukünftige Ereignisse sind deshalb ebenso wenig Tatsachen wie Vermutungen, Verdachtsmomente oder Wahrscheinlichkeiten[4]. Jedoch kann das Vorliegen einer Absicht, Überzeugung oder einer Vermutung eine innere Tatsache sein[5], wie z.B. die wahrheitswidrige Behauptung, einen Geschäftszweig einstellen zu wollen, um eine Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung zu erreichen.

 

Rz. 229– 230

[Autor/Stand] Einstweilen frei

[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.08.2023
[2] Vgl. Peters in HHSp., § 370 AO Rz. 11; Grötsch in JJR9, § 370 AO Rz. 187; zu § 263 StGB Wessels/Hillenkamp/Schuhr, StrafR BT 245, Rz. 517.
[3] BGH v. 24.6.1987 – 3 StR 152/87, wistra 1987, 292.
[4] BFH v. 17.1.1964 – III 416/60 U, BStBl. III 1964, 145 (146) = BFHE 78, 377.
[5] Schott in Hüls/Reichling2, § 370 AO Rz. 53; Schmitz/Wulf in MünchKomm/StGB4, § 370 AO Rz. 254.
[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.08.2023

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