Rz. 1663

[Autor/Stand] Steuerrechtlich ist zu prüfen, ob die jeweilige Versicherung den Kriterien des deutschen Steuerrechts genügt und ob die vereinbarten Konditionen auch "tatsächlich gelebt" wurden.

 

Rz. 1664

[Autor/Stand] Nicht selten bestehen bei Sachverhalten mit Auslandsbezug Bedenken der Finanzverwaltung gegenüber der Anerkennung der steuerlichen Begünstigung von Lebensversicherungen[3]. Dabei sind diese Bedenken häufig unbegründet:

Werden nach deutschem Recht steuerlich privilegierte Lebensversicherungsverträge von einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der EU in Deutschland angeboten, kann allein dies nicht zu einer Versagung der Anerkennung der steuerlichen Begünstigung der Lebensversicherung führen[4]. Mit Blick auf die Europarechtskonformität gelten die Anforderungen für eine steuerliche Anerkennung von Lebensversicherungen auch für Lebensversicherungen, die von Versicherungsunternehmen mit Sitz in der EU oder im EWR ausgegeben werden[5]. Erst dann, wenn die deutschen Anforderungen für die steuerliche Begünstigung einer Lebensversicherung nicht berücksichtigt wurden, greifen Bedenken der Finanzverwaltung gegenüber der Anerkennung der steuerlichen Begünstigung einer Lebensversicherung durch und die Finanzverwaltung kann die steuerliche Anerkennung der Lebensversicherung versagen[6].

 

Rz. 1665

[Autor/Stand] Wegen der vom Gesetzgeber in den vergangenen Jahren forcierten steuerlichen Begünstigung von Lebens- und Rentenversicherungen war der Gesetzgeber gleichzeitig stets gefordert, die Anforderungen für eine steuerliche Privilegierung von Lebens- und Rentenversicherungen zur Vermeidung von Missbrauch genau zu definieren. Die gesetzlichen Mindestanforderungen für eine einkommensteuerliche Privilegierung finden sich im Wesentlichen in § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der jeweils geltenden Fassung. Daneben sind bei der Auslegung von § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG die jeweils geltenden Verwaltungsanweisungen[8] des BMF zu berücksichtigen.

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[3] Letzsch, Steuertip, Beil. zu Nr. 24/15.
[4] Welker, ErbStB 2015, 15 Tz. 3 Nr. 5.
[5] Welker, ErbStB 2015, 15 Tz. 3 Nr. 5; Letzsch, Steuertip, Beil. zu Nr. 24/15.
[6] Welker, ErbStB 2015, 15 Tz. 3 Nr. 5.
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[8] Dies sind insb. die Schreiben des BMF v. 22.12.2005 – IV C 1-S IV 2252 - 343/05, BStBl. I 2006, 92, welches durch BMF v. 1.10.2009 – IV C 1-S 2252/07/0001, BStBl. I 2009, 1172, geändert wurde. Seitdem gab es keine Änderungen mehr, vgl. BMF v. 18.1.2016 – IV C 1-S 2252/08/10004 :017; 2015/0468306, BStBl. I 2016, 85, Tz. 5.

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