Rz. 1464

[Autor/Stand] Wie allgemein im Steuerstrafrecht auch muss der Täter bei der Verkürzung von Körperschaftsteuer den angegriffenen Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennen bzw. ihn von der Höhe her für möglich halten und billigend in Kauf nehmen (Eventualvorsatz)[2]. Dies erfordert aber nicht, dass dem Täter die Berechnung des Hinterziehungsbetrags oder gar die Grundsätze des früheren körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens gem. §§ 27 ff. KStG a.F. und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Höhe der Körperschaftsteuer und damit auf die jeweiligen Hinterziehungsbeträge bekannt sein müssen[3] (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre).

Aus der wahrheitswidrigen Bilanzierung als Darlehen kann jedoch z.B. nicht auf den Hinterziehungsvorsatz geschlossen werden, weil dies kein geeignetes Mittel zur Verkürzung der Körperschaftsteuer ist, zumal sich im Übrigen die Angeklagten als juristische Laien auf den Rat ihres Rechtsanwalts verlassen haben könnten[4]. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich daher, die Rechtslage durch einen steuerlichen Berater überprüfen zu lassen und sich im Anschluss beratungskonform zu verhalten[5]. Damit ein Gutachten nicht als bloßer Persilschein gewertet wird, sollte dieses in sachangemessenem Umfang verfasst sein und nicht ein "Augenzwinkern" durchblicken lassen (Ernsthaftigkeit). Wird kein hinreichendes Gutachten bzw. Rat eingeholt und unterliegt der Stpfl. einem Irrtum, so dürfte es sich oft um einen sog. vermeidbaren Verbotsirrtum gem. § 17 StGB handeln, der den Vorsatz bestehen lässt.

Wendet der Beschuldigte ein, er habe aufgrund der Zusammensetzung des verwendbaren Eigenkapitals sogar mit einer Steuererstattung gerechnet, kommt allenfalls ein untauglicher Versuch der Körperschaftsteuerhinterziehung in Betracht[6].

Für die subjektive Seite kann daher nicht einfach gesagt werden, der Täter habe gehandelt "um Steuern zu sparen"[7].

In der Praxis stellt sich angesichts der Komplexität der steuerlichen Rspr. zu vGA-Fällen die Frage, ob der Vorsatz schon deshalb im Einzelfall fraglich erscheint. Zumindest steigt hierdurch nach hier vertretener Ansicht die Begründungs- und Darlegungslast für den Strafrichter.

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2019
[2] BGH v. 19.5.1989 – 3 StR 590/88, wistra 1989, 263; BGH v. 24.1.2018 – 1 StR 331/17.
[3] BGH v. 9.2.1995 – 5 StR 722/94, wistra 1995, 191; BGH v. 24.1.1990 – 3 StR 290/89, wistra 1990, 193; BFH v. 15.3.2012 – III R 30/10, NZWiSt 2012, 359.
[4] Sternberg-Lieben/Schuster in Schönke/Schröder30, § 17 StGB Rz. 18; BGH v. 6.7.2004 – 5 StR 333/03, NStZ 2005, 106 = wistra 2004, 467.
[5] Mäscher, PStR 2011, 92.
[6] Vgl. Muhler, wistra 2001, 130.
[7] Ähnlich auch BGH v. 6.7.2004 – 5 StR 333/03, NStZ 2005, 106 = wistra 2004, 467; Utech/Meine, wistra 1989, 241 (247).

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