Rz. 1295
[Autor/Stand] Im Verwaltungsverfahren herangezogene Zeugen und Sachverständige werden gem. § 20 SchwarzArbG in entsprechender Anwendung des JVEG entschädigt. Auf die Erl. zu § 405 wird verwiesen.
Rz. 1296
[Autor/Stand] Gemäß § 22 SchwarzArbG ist auf das Verwaltungshandeln der Zollbehörden die AO sinngemäß anwendbar. Gegen Prüfungsanordnungen gem. § 2 Abs. 1 SchwarzArbG ist damit der Einspruch (§ 347 Abs. 1 Nr. 4 AO) gegeben. Dieser ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Hauptzollamt, das den Verwaltungsakt erlassen hat, einzulegen. Er hat grds. keine aufschiebende Wirkung.
Rz. 1297
[Autor/Stand] Dagegen dürfen weder die Abteilung FKS bei der Generalzolldirektion noch die Sachgebiete E der Hauptzollämter einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls stellen (vgl. § 400 AO). Ein solcher Antrag im strafprozessualen Ermittlungsverfahren stellt kein Verwaltungshandeln i.S.d. § 22 SchwarzArbG dar[4].
Rz. 1298
[Autor/Stand] § 23 SchwarzArbG enthält schließlich eine Rechtswegzuweisung an die FG (vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO).
Rz. 1299
[Autor/Stand] § 74c Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b GVG sieht für Straftaten nach dem AÜG und dem SchwarzArbG die gerichtliche Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer am LG vor.
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