Rz. 1585

[Autor/Stand] Neben den gesteigerten Mitwirkungspflichten greifen die in §§ 811 StAbwG normierten sog. Abwehrmaßnahmen. Auch diese gelten nur insoweit, als der Stpfl. Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungsverhältnisse in oder mit Bezug zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet unterhält. Folgende Abwehrmaßnahmen sind normiert:[2]

 

Rz. 1585.1

[Autor/Stand] Es wird hierbei zwischen sog. Inbound- und Outbound-Geschäftsvorgängen unterschieden. Bei Letzteren gehen Zahlungen aus den Steueroasen heraus; fließen dagegen die Zahlungen entgegensetzt in die Steueroasen hinein, wird von Inbound gesprochen. Dabei wirken die Maßnahmen gegenüber verbundenen (§§ 8 und 10 StAbwG, Inbound, §§ 9 und 11 StAbwG Outbound) sowie unverbundenen Wirtschaftsteilnehmern (§§ 8 und 10 StAbwG, Inbound).[4] Zwischen den Maßnahmen besteht ein Subsidiaritätsverhältnis, so dass grundsätzlich je Geschäftsvorgang nur eine Abwehrmaßnahme greifen soll.[5] So ist beispielsweise bei einer erweiterten Quellensteuermaßnahme nach § 10 StAbwG ein zusätzlicher Betriebsausgabenabzug (§ 8 StAbwG) ausgeschlossen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 StAbwG).

 

Rz. 1585.2

[Autor/Stand] Schließlich besteht die in § 147a AO durch das StHBekG unmittelbar geschaffene Regelung über besondere Aufzeichnungspflichten für bestimmte Stpfl. weiterhin fort. Unabhängig vom Investitionsstandort müssen Privatpersonen gem. § 147a AO, deren positiven Einkünfte (Überschusseinkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4–7 EStG) mehr als 500.000 EUR pro Kalenderjahr betragen, Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre lang aufbewahren. Ehegatten werden getrennt voneinander betrachtet. Eine Verrechnung mit negativen Einkünften findet nicht statt.

 

Rz. 1585.3

[Autor/Stand] Dieselbe Verpflichtung kann nach § 147a Abs. 1 Satz 6 AO auch angeordnet werden, sofern der der Stpfl. seine Mitwirkungspflichten nach § 12 Abs. 3 StAbwG verletzt hat.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2023
[2] Im Einzelnen hierzu: Ditz/Seibert, FR 2021, 813; Gebhard/Kockrow/Krüger/Syska, IWB 2023, 470 (475 ff.).
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2023
[4] BT-Drucks. 19/28901, 25.
[5] S. zu Nachfolgendem BT-Drucks. 19/28901, 25; ebenso Grotherr, IWB 2021, 262 (269), Ditz/Seibert, FR 2021, 813 (817 f.).
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2023
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2023

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