Rz. 1130.5

[Autor/Stand] Nach der bisherigen Rechtslage kam dem Verfall geringe praktische Bedeutung zu. Ursächlich hierfür war die Ausschlussklausel des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. Danach kam eine Verfallsanordnung nicht in Betracht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde. Die Ausschlussklausel des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. wurde nunmehr ersatzlos gestrichen.

Der – durch die Rspr.[2] bejahten – Frage, ob auch der Fiskus Verletzter i.S.d. Ausschlussklausel ist, kommt nach der neuen Rechtslage demnach keine Bedeutung mehr zu. Steueransprüche des Fiskus stehen künftig der Einziehung von Taterträgen nicht mehr entgegen. Die Neuregelung der Vermögensabschöpfung hat insbesondere im Steuerstrafrecht zu erheblichen Unsicherheiten und offenen Fragen geführt.[3]

 

Rz. 1130.6

[Autor/Stand] Zur Sicherung der Einziehung sind – wie bereits nach der bisherigen Rechtslage – zwei Sicherungsinstrumente vorgesehen: Die Beschlagnahme dient der Sicherung der Einziehung (§§ 111b-111d StPO). Die Einziehung des Wertersatzes (§ 73c StGB) erfolgt durch Vermögensarrest (§§ 111e–111h StPO). Der Vermögensarrest nach § 111e StPO kann unter der Voraussetzung angeordnet werden, dass ein Sicherungsbedürfnis besteht, mithin, wenn zu besorgen ist, dass die künftige Vollstreckung ohne Anordnung eines Arrestes vereitelt oder wesentlich erschwert werden wird.[5] Es ist umstritten, ob eine Steuerhinterziehung regelmäßig einen Sicherungsgrund begründet. Zumindest nach dem kürzlich erschienenen Beschluss des OLG Hamburg ist dies bereits dann der Fall, wenn sich der Täter schon durch eine vorsätzliche Straftat einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft hat. Insoweit soll bereits eine einfache Steuerhinterziehung für die Anordnung ausreichen, weil eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat die Gefahr einer Vollstreckungserschwerung oder Vereitelung indiziert.[6] Umstritten und auch nach der Reform weiterhin ungelöst ist das Verhältnis des steuerlichen Arrests (§§ 324 ff. AO) und des strafprozessualen Vermögensarrests (s. hierzu § 399 Rz. 78 ff.). Gemäß § 111e Abs. 6 StPO steht die Möglichkeit einer Anordnung nach § 324 AO der Anordnung eines Vermögensarrests nicht entgegen.[7] Da der Fiskus jedoch selbst die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung schaffen kann, sind die Einziehung sowie der Vermögensarrest in Steuerstrafsachen weiterhin kritisch zu sehen (s. hierzu § 399 Rz. 79.1)[8].

 

Rz. 1130.7

[Autor/Stand] Gemäß § 73e Abs. 1 StGB ist die Einziehung unzulässig, wenn der Steueranspruch erloschen ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Täter die Steuerschuld erfüllt hat. Das Erlöschen i.S.v. § 73e Abs. 1 StGB ist auch dann gegeben, wenn die FinB aus verfahrens- oder prozessrechtlichen Gründen einen (vermeintlichen) Steueranspruch nicht (mehr) verwirklichen kann (s. hierzu § 399 Rz. 65.1)[10]. Umstritten ist insbesondere auch, ob eine tatsächliche Verständigung ein Erlöschen i.S.v. § 73e StGB bewirkt.[11]

Der Einziehung unterliegen auch nicht solche Beträge, die durch Taten erlangt worden sind, die nach § 154 Abs. 1 oder 2 StPO eingestellt wurden. Umfasst ist nur das Erlangte aus den verfahrensgegenständlichen Taten.[12] Ist die Einziehung des Erlangten nicht möglich, z.B. weil das Vermögen verbraucht ist, ist nach § 73c Satz 1 StGB die Einziehung eines Geldbetrages auszusprechen, der dem Wert des Erlangten entspricht.

 

Rz. 1130.8

[Autor/Stand] Im Übrigen wird auf die umfassende Erläuterung der §§ 73 ff. StGB bei § 399 Rz. 53 ff. verwiesen.

 

Rz. 1130.9

[Autor/Stand] Der Angeklagte ist über die mögliche Anordnung der Einziehung gem. §§ 73 ff. StGB zwingend durch gerichtlichen Hinweis ausdrücklich zu belehren, andernfalls liegt hierin ein Revisionsgrund. Insoweit führt der BGH[15] aus:

„aa) Nach dieser Vorschrift ist das Gericht u.a. zu einem Hinweis verpflichtet, wenn sich vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Anordnung einer Maßnahme rechtfertigen. Dies erfasst gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB auch die Einziehung gemäß §§ 73 ff. StGB, über deren mögliche Anordnung der Angeklagte mithin zwingend zu belehren ist (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 27.6.2018 – 2 OLG 6 Ss 28/18, NJW 2018, 2505 Rz. 7 m. zust. Anm. Habetha ebenda S. 2506; OLG Hamburg, Beschl. v. 5.4.2018 – 1 Rev 7/18 Rz. 18; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 265 Rz. 20a; SSW/Rosenau, StPO, 3. Aufl., § 265 Rz. 26). Dass – wie vorliegend – die der Einziehungsentscheidung zugrunde liegenden Tatsachen zwar schon vor der Hauptverhandlung bekannt waren, das Gericht deren Bedeutung aber erst während der Hauptverhandlung erkannt hat, ist für die Anwendbarkeit von § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO ohne Belang (vgl. noch zur alten Rechtslage BGH, Urt. v. 12.3.1963 – 1 StR 54/63, BGHSt 18, 288, 289).

bb) Den danach erforderlichen Hinweis auf eine mögliche Einziehungsentscheidung hätte der Vorsitzende förmlich erteilen müssen, da § 265 Abs. 2 StPO nunmeh...

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