Rz. 1124

[Autor/Stand] Die früher geltenden strengen Anforderungen an die bandenmäßige Begehung hat der Große Senat in der Entscheidung vom 22.3.2001[2] aufgegeben. Danach ist ein zeitliches und örtliches Zusammenwirken durch wenigstens zwei Bandenmitglieder nicht erforderlich. Aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der arbeitsteiligen Vorgehensweise von Banden reicht es aus, wenn ein Bandenmitglied als Täter und ein weiteres als deliktausführendes Organ zusammenwirken, wobei die Tathandlung sogar von einem bandenfremden Täter ausgeführt werden könne (s. näher dazu § 373 Rz. 86 ff.).

 

Rz. 1125

[Autor/Stand] Es stellt sich dann das Problem, ob ein nicht direkt in die Abgabe der Steuererklärungen bzw. in die steuerlichen Pflichten eingebundenes Bandenmitglied (Mit-)Täter oder bloß Anstifter oder Gehilfe ist.

Bandenmitglieder können auch Personen sein, die lediglich Aufgaben wahrnehmen, die eine Gehilfentätigkeit darstellen[4]. Nach der Rspr. kommt es darauf an, ob der Betreffende bei Erbringung seines Tatbeitrages nicht nur fremdes Tun fördern wollte, sondern ob dieser Beitrag Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein sollte. Als Indizien gelten dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung sowie die Tatherrschaft oder zumindest der Wille dazu[5].

Die überwiegende Ansicht im Schrifttum stellt insb. bei einer Mitwirkung im Vorbereitungsstadium darauf ab, ob das Beteiligungsminus bei der Tatausführung durch ein "Plus" bei der Vorbereitung und Planung ausgeglichen wird[6]. Nur untergeordnete Tatbeiträge können eine Mittäterschaft nicht begründen[7]. Ob eine bloß geistige Mitwirkung, wie z.B. ein erteilter Rat, ausreicht, ist umstritten[8].

Überträgt man diese allgemeinen Grundsätze auf § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO, so ergeben sich insoweit keine Besonderheiten. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass die Bande aus einem Zusammenschluss von drei verschiedenen Stpfl. besteht[9]. Bei der Begehung durch positives Tun i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO kann Täter bspw. auch sein, wer keine steuerliche Pflichtenstellung innehat. Anders dagegen bei der Unterlassungsvariante des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, die täterschaftlich nur durch denjenigen begangen werden kann, der zur Information der FinB verpflichtet ist. Es müssen aber nicht sämtliche Bandenmitglieder Täterqualifikation aufweisen[10].

 

Rz. 1125.1

[Autor/Stand] Eine fortgesetzte Begehung ist geplant, wenn die Bande mehrere selbständige, im Einzelnen ggf. noch ungewisse Taten begehen will. In diesem Fall ist bereits die erste Tat für die daran Beteiligten eine bandenmäßige[12]. Demgegenüber macht eine nach Begehung einer ersten gemeinsamen Tat gefasste Bandenabrede für die Zukunft die erste Tat nicht nachträglich zur Bandentat[13].

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2019
[2] BGH v. 22.3.2001 – GSSt 1/00, NStZ 2001, 421; Joecks in JJR8, § 370 AO Rz. 580.
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2019
[4] Vgl. BGH v. 15.1.2002 – 4 StR 499/01, NJW 2002, 1662; Joecks in JJR8, § 370 AO Rz. 580; Rolletschke in Rolletschke/Kemper, § 370 AO Rz. 1143.
[5] BGH v. 15.1.1991 – 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289.
[6] Heine/Weißer in Schönke/Schröder30, § 25 StGB Rz. 66 m.w.N.
[7] BGH v. 24.6.1986 – 5 StR 153/86, BGHSt 34, 124.
[8] Bejahend bei einer planerischen Mitgestaltung der Tat BGH v. 10.3.1961 – 4 StR 30/61, BGHSt 16, 12; BGH v. 15.1.1991 – 5 StR 492/90, BGHSt 37, 292 m. krit. Anm. Schirrmacher, JR 1995, 386; abl. auch Roxin, JR 1991, 206; Herzberg, JZ 1991, 856; Puppe, NStZ 1991, 572.
[9] So aber Spatscheck/Wulf, DB 2002, 395.
[10] Ebenso Rolletschke in Rolletschke/Kemper, § 370 AO Rz. 1143.
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2019
[12] BGH v. 17.6.2004 – 3 StR 344/03, NJW 2004, 2840 (2842); Jäger in Klein14, § 370 AO Rz. 300; Joecks in JJR8, § 370 AO Rz. 581.
[13] BGH v. 5.8.2005 – 2 StR 254/05, NStZ 2006, 176; Joecks in JJR8, § 370 AO Rz. 581.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge