Schrifttum:

Vgl. die Schrifttumsangaben bei: Hanack in LK[12], Vor § 68 StGB; Fischer [61], Vor § 68 StGB Rz. 1a; Kreß, Motive für die Begehung von Steuerhinterziehung, Diss. Köln 1983; Parigger, Urteilsfolgen neben der Strafe, StraFo 2011, 447.

 

Rz. 1128.14

[Autor/Stand] Aufgabe der Führungsaufsicht ist es – im Gegensatz zur Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB, die nur für Täter mit günstiger Sozialprognose außerhalb der Schwerkriminalität bestimmt ist, aber in Fortführung des mit § 57 StGB eingeschlagenen Weges –, den Versuch zu machen, auch Tätern mit schlechter Sozialprognose und auch solchen der Schwerkriminalität nach Strafverbüßung oder im Zusammenhang mit einer freiheitsentziehenden Maßregel eine Lebenshilfe vor allem für den Übergang von der Freiheitsentziehung in die Freiheit zu geben und sie dabei zu führen und zu überwachen. Der Führungsaufsicht kommt somit eine Doppelfunktion zu: zum einen Resozialisierungshilfe, zum anderen Verhinderung weiterer Straftaten.[2] Die praktische Bedeutung der Führungsaufsicht im Steuerstrafrecht dürfte gering sein. Nach der § 68 StGB kann Führungsaufsicht nur angeordnet werden:

  • wenn das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht und eine zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt wurde oder
  • in den Fällen der §§ 67b, 67c, 67d Abs. 26, § 68f StGB.
 

Rz. 1128.15

[Autor/Stand] Da die §§ 370 ff. AO keine Führungsaufsicht vorsehen, kann der erstgenannte Fall insoweit nicht praktisch werden. Von den zweitgenannten Fällen dürfte allenfalls der des § 68f StGB eine sehr geringe praktische Bedeutung entfalten. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen der vorsätzlichen Begehung einer Steuerstraftat ist selten[4].

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2019
[2] Parigger, StraFo 2011, 447.
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2019
[4] Vgl. Kreß, Motive für die Begehung von Steuerhinterziehung, S. 51.

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