Rz. 1702

[Autor/Stand] Für die erbschaft- und schenkungsteuerliche Erfassung von Einzahlungen, Auszahlungen oder sonstigen Übertragungen ist zwischen dem Erlebensfall und dem Todesfall zu unterscheiden[2] (allgemein zur Hinterziehung von Erbschaft- und Schenkungsteuer s. Rz. 1515).

 

Rz. 1703

[Autor/Stand] Die Versicherungsleistung wird im Erlebensfall an den Versicherungsnehmer selbst ausgezahlt. Damit unterfällt die Versicherungsleistung nicht der Erbschaft- oder Schenkungsteuer.

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[2] Zur Übernahme von Versicherungsprämien s. Blusz, NWB 2016, 2741.
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023

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