Rz. 306
[Autor/Stand] Auch wenn man den Nemo-tenetur-Grundsatz dahin deuten will, dass in seinen Schutzbereich jeglicher Zwang zu einer strafrechtlich relevanten Selbstbelastung fällt (s. Rz. 305.1 f.), folgt daraus noch nicht, dass bei einem solchen Zwang schon immer die Unzumutbarkeit anzunehmen wäre, steuerlich erhebliche Tatsachen zu offenbaren, und die strafrechtliche Pflicht des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO suspendiert wäre[2]. Der Hinweis darauf, der Betroffene könne konkrete Angaben über die Herkunft seiner Einkünfte verweigern[3], ist jedoch insbesondere im Hinblick auf § 31b AO[4] kaum geeignet, das Risiko der Selbstbelastung auszuschließen[5]. Nach Auffassung des BGH besteht aber trotz Gefahr der Selbstbelastung wegen einer Allgemeinstraftat (in casu wegen eines Bestechungsdelikts) die steuerliche Erklärungspflicht fort, wenn auch nur in reduziertem Umfang (s. dazu § 393 Rz. 208). Hierzu der BGH:
"Eine solche Reduzierung des Erklärungsumfangs könnte etwa darin bestehen, dass die Einkünfte nur betragsmäßig, nicht aber unter genauer Bezeichnung der Einkunftsquelle zu benennen sein werden."[6]
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