Rz. 1681

[Autor/Stand] Mit der Einführung der Abgeltungsteuer durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007[2] mit Wirkung zum 1.1.2009 und der Einführung eines neuen Versicherungstyps im Sinne des Einkommensteuerrechts – dem vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag – sowie eines neuen gesetzlich definierten Mindesttodesfallschutzes mit dem JStG 2009 vom 19.12.2008[3] gingen zahlreiche gesetzliche Anpassungen mit Auswirkungen auch auf die steuerliche Privilegierung von Renten- und Lebensversicherungsverträgen einher.

 

Rz. 1682

[Autor/Stand] Für die steuerliche Behandlung und Privilegierung der Lebensversicherung gilt seitdem:

  1. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG[5] unterliegt bei Kapitalleistungen im Erlebensfall oder bei Kündigung des Versicherungsvertrags der Unterschiedsbetrag zwischen der Kapitalleistung und der darauf entrichteten Prämiensumme als steuerlicher Ertrag der Abgeltungsteuer i.H.v. 25 % des Kapitalertrags zzgl. 5,5 % von der Einkommensteuer als Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer. Alternativ kann auch eine Besteuerung des Unterschiedsbetrags zum persönlichen Steuersatz erfolgen (Günstigerprüfung).
  2. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 28 Satz 7 EStG[6] ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags als steuerpflichtiger Ertrag anzusetzen und mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern, wenn die Kapitalleistung erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Stpfl. und nach Ablauf von mindestens 12 Jahren ausgezahlt wird.
  3. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG[7] sind Todesfallleistungen von der Einkommensteuer (Abgeltungsteuer) befreit.
 

Rz. 1683

[Autor/Stand] Dabei gelten die vorgenannten Grundsätze auch für Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, für Erträge bei Rentenversicherungen im Erlebensfall, soweit keine lebenslange Rentenzahlung erbracht wird und für Erträge bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht[9].

 

Rz. 1684

[Autor/Stand] Für eine steuerliche Privilegierung nach den vorgenannten Grundsätzen müssen ferner die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein[11]:

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[2] UntStRefG 2008 v. 14.8.2007, BStBl. I 2007, 1912.
[3] JStG 2008 v. 19.12.2008, BStBl. I 2008, 2794.
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[5] § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der aktuellen Fassung.
[6] In der aktuellen Fassung.
[7] In der aktuellen Fassung.
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[9] Welker, Lebensversicherung in Vermögensplanung und -strukturierung, 2015, S. 42.
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[11] § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der aktuellen Fassung; BMF v. 1.10.2009 – IV C 1-S 2252/07/0001, BStBl. I 2009, 1172.

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