Rz. 15
[Autor/Stand] § 369 Abs. 1 AO stellt in seinem Klammerzusatz ausdrücklich Zollstraftaten den Steuerstraftaten gleich. Da nach § 3 Abs. 3 AO Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 5 Nr. 20 und 21 UZK Steuern i.S.d. AO sind, ist die Nennung überflüssig geworden[2]. Durchfuhr- oder Transferzölle als die neben Einfuhr- und Ausfuhrabgaben dritte mögliche Art eines Zolls sind nach Art. V 3. GATT ohnehin unzulässig. Nr. 266, 267 RiStBV verwenden ebenfalls den Begriff der Zollstraftat neben dem der Steuerstraftat.
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