Rz. 15

[Autor/Stand] § 369 Abs. 1 AO stellt in seinem Klammerzusatz ausdrücklich Zollstraftaten den Steuerstraftaten gleich. Da nach § 3 Abs. 3 AO Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 5 Nr. 20 und 21 UZK Steuern i.S.d. AO sind, ist die Nennung überflüssig geworden[2]. Durchfuhr- oder Transferzölle als die neben Einfuhr- und Ausfuhrabgaben dritte mögliche Art eines Zolls sind nach Art. V 3. GATT ohnehin unzulässig. Nr. 266, 267 RiStBV verwenden ebenfalls den Begriff der Zollstraftat neben dem der Steuerstraftat.

[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.02.2022
[2] Joecks in JJR8, § 369 AO Rz. 8; Quedenfeld/Füllsack, Verteidigung in Steuerstrafsachen5, Rz. 178.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge