In diesen Zeilen werden Gewinne aus der Veräußerung oder der Aufgabe eines Betriebs oder Teilbetriebs erfasst, die daher nicht in den Beträgen der Zeilen 2 ff. (Zeile 180 der Anlage GK) enthalten sein dürfen. Diese Zeilen kommen jedoch für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, VVaG, Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit und Betriebe gewerblicher Art nicht in Betracht, da bei diesen Körperschaften Veräußerungs- und Aufgabegewinne nicht anders besteuert werden als laufende Gewinne des Vz. Bei diesen Körperschaften müssen die Veräußerungs- und Aufgabegewinne in den Beträgen der Zeilen 2, 3 enthalten sein.

Auszufüllen haben die Zeilen 5–7a daher nur Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 KStG und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften sowie bei Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Stpfl. bzw. dem umgekehrten Fall die Körperschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1-3 KStG für die Zeit der beschränkten Stpfl. Bei einem Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht dürfen in Zeilen 5 ff. nur die Daten eingetragen werden, die auf den Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht entfallen. Auch bei den Körperschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 KStG und bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften kommen Eintragungen in Zeilen 5 ff. nur in Sonderfällen in Betracht. Unterhalten diese Körperschaften im Inland einen Gewerbebetrieb, für den sie bilanzieren, sind Veräußerungs- und Aufgabegewinne schon in Zeile 11 der Anlage GK enthalten und gehen über Zeile 180 der Anlage GK in die Zeile 2 des Vordrucks ZVE ein, dürfen also in Zeilen 5 ff. nicht mehr erfasst werden. Anders ist es allerdings, wenn diese Körperschaften ihren gewerblichen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln (Zeile 12 der Anlage GK). Soweit in der Anlage EÜR Veräußerungs- und Aufgabegewinne nicht erfasst werden, sind sie in dem Betrag lt. Zeile 180 der Anlage GK und damit in Zeilen 2, 3 der Anlage ZVE nicht enthalten und müssen daher in Zeilen 5 ff. der Anlage ZVE erfasst werden.

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