FinMin Brandenburg, 16.12.2002, 35 - S 2706 - 21/02

Aus gegebenem Anlass bitte ich um Beachtung folgender Grundsätze:

Wird eine Kindertagesstätte in der Trägerschaft einer Kommune oder eines Amtes geführt, erfüllt die Gebietskörperschaft damit hoheitliche Aufgaben. Die Kommune kommt damit ihrem im § 3 Kindertagesstättengesetz (Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buchese des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – KitaG) festgelegten Erziehungs- und Bildungsauftrag nach und erfüllt ihre Bereitstellungsverpflichtung gemäß § 12 KitaG. Ein Betrieb gewerblicher Art gemäß § 4 KStG liegt insoweit nicht vor.

Wird eine Kindertagesstätte in der Trägerschaft einer kirchlichen Einrichtung als sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt, so handelt es sich um eine der Kirche eigentümliche und daher kirchliche Tätigkeit. Ein Betrieb gewerblicher Art gemäß § 4 KStG liegt insoweit ebenfalls nicht vor.

Wird eine Kindertagesstätte von einer Körperschaft des privaten Rechts betrieben, so ist zu prüfen, ob die Körperschaft im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt.

(bekanntgegeben mit Verfügung der OFD Cottbus vom 18.12.2002, S 0177 – 2 – St 223, S 2706 – 38 – St 224)

 

Normenkette

§ 4 KStG;

§ 58 Nr. 1 AO

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