BMF, 25.2.2002, IV A 2 - S 2765 - 1/02

Beginnt die Steuerbefreiung einer Körperschaft auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, sind die Wirtschaftsgüter, die der Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG dienen, in der Schlussbilanz mit den Buchwerten anzusetzen § 13 Abs. 4 Satz 1 KStG). NachAbschn. 47 Abs. 12 KStR 1995 kommt eine Buchwertfortführung nicht in Betracht, wenn eine Körperschaft i.S. des § 13 Abs. 4 Satz 1 KStG einen bisher steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb durch Aufgabe oder Verpachtung des Betriebs beendet. Die Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs ist nach § 16 EStG zu beurteilen und führt zur Realisierung der stillen Reserven.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist im Vorgriff auf eine entsprechende Änderung desAbschn. 47 Abs. 12 KStR 1995 von folgender Auffassung auszugehen:

Die Überführung eines Betriebs oder Teilbetriebs in den steuerbefreiten Bereich der Körperschaft ist ein unter § 13 Abs. 5 KStG fallender teilweiser Beginn der Steuerbefreiung. Unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 Satz 1 KStG ist die Überführung der betreffenden Wirtschaftsgüter zum Buchwert möglich. Das gilt auch, wenn z.B. vor der Überführung in den steuerbefreiten Bereich die Aufgabe des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erklärt wird und der Vorgang gleichzeitig eine Betriebsaufgabe i.S. des § 16 EStG darstellt. § 13 Abs. 4 Satz 1 KStG ist in den Fällen der Betriebsaufgabe ausgeschlossen, soweit Wirtschaftsgüter vor der Überführung in den steuerbefreiten Bereich oder in engem zeitlichen Zusammenhang danach veräußert werden.

Der Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG dienen auch die von einer steuerbefreiten Körperschaft im Rahmen der Vermögensverwaltung genutzten Wirtschaftsgüter.

 

Normenkette

KStG § 13 Abs. 4 Satz 1

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