BMF, Schreiben vom 10.2.2023, IV C 6 - S 2121/23/10001 :004

(…)

1. „Wie viele Kilowattstunden kann eine 30 kWp Anlage nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr durchschnittlich produzieren und wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen Erträge aus einer solchen Anlage, die künftig steuerfrei gestellt werden sollen?”

Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. Nach im Internet verfügbaren Informationen (Quelle: www.energieversum.de) werden pro installierter kW (peak) durchschnittlich 100 kW/Jahr Strom produziert. Bei Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von 30 kW (peak) können dementsprechend 30.000 kW/Jahr produziert werden. Die tatsächlichen Erträge schwanken je nach geographischer Lage, Alter der Anlage, Höhe der Einspeisevergütung (in Abhängigkeit vom Datum der Inbetriebnahme), der Ausrichtung der Photovoltaikanlage und des selbst verbrauchten Anteils an der produzierten Strommenge.

2. „Handelt es sich aus Sicht der Bundesregierung bei der Grenze von 100 kW (peak) gemäß § 3 Nummer 72 EStG um eine Freigrenze oder einen Freibetrag bzw. sind die Einnahmen für Steuerpflichtige mit Photovoltaikanlagen von insgesamt mehr als 100 kW (peak) weiterhin alle Einnahmen bis zu 100 kW (peak) steuerfrei und alle darüber hinausgehenden Einnahmen steuerpflichtig oder sind ab einer Gesamtleistung von 101 kW (peak) alle Einnahmen insgesamt als steuerpflichtig anzusehen?”

Nach Ansicht der Bundesregierung handelt es sich um eine Freigrenze. Steuerliche Fragen im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 72 Einkommensteuergesetz (EStG) werden kurzfristig mit den Vertretern und Vertreterinnen der obersten Finanzbehörden der Länder erörtert. Es ist beabsichtigt, zeitnah ein Anwendungsschreiben hierzu zu veröffentlichen.

3. „Handelt es sich nach Auffassung der Bundesregierung bei nach § 3 Nummer 72 EStG steuerbefreiten Photovoltaikanlagen um Betriebsvermögen oder Privatvermögen i. S. d. EStR 4.2 Absatz 1?”

Nach Ansicht der Bundesregierung handelt es sich bei mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Photovoltaikanlagen um Betriebsvermögen. Liegt hingegen eine sog. steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor, handelt es sich um Privatvermögen.

Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 hingewiesen.

4. „Handelt es sich beim Betrieb einer steuerbefreiten Photovoltaikanlage aus Sicht der Bundesregierung um sogenannte „Liebhaberei”?”

Auf die Antwort zur Frage 3 wird verwiesen.

5. „Ist das „Liebhabereiwahlrecht” aus dem Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 29. Oktober 2021 (GZ IVC 6 – S 2240/19/10006 :006, DOK 2021/1117804) aus Sicht der Bundesregierung mit Eintritt der Wirkung des Jahressteuergesetzes hinfällig?”

6. „Ist der Verkauf einer Photovoltaikanlage ab dem 01.01.2022 aus Sicht der Bundesregierung als in vollem Umfang steuerfrei einzustufen oder sind die anteiligen stillen Reserven, die bis 31.12.2021 entstanden sind steuerpflichtig aufzudecken?”

7. „Welche Konsequenzen hat die Steuerbefreiung einer Photovoltaikanlage ab 01.01.2022 aus Sicht der Bundesregierung auf in den Vorjahren eingestellte Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG?

  1. Was soll aus Sicht der Bundesregierung mit in den Vorjahren zum Zweck der Anschaffung einer Photovoltaikanlage eingestellten Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG passieren?
  2. Handelt es sich aus Sicht der Bundesregierung bei der steuerbefreiten Photovoltaikanlage um eine betriebliche Nutzung i. S. d. § 7g Absatz 1 EStG?
  3. Zählt aus Sicht der Bundesregierung die gewinnerhöhende Hinzurechnung nach § 7g Absatz 2 EStG zu den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nummer 72 EStG?
  4. Hat die gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungskosten i. S. d. § 7g Absatz 2 EStG aus Sicht der Bundesregierung in diesem Fall eine steuerliche Auswirkung?
  5. Sind eingestellte Investitionsabzugsbeträge mangels Anschaffung aus Sicht der Bundesregierung rückwirkend aufzulösen i. S. d. § 7g Absatz 3 EStG, auch wenn die Anschaffung tatsächlich erfolgte?
  6. Falls ja, nach welcher Vorschrift sollen bereits bestandskräftige Steuerbescheide aus Sicht der Bundesregierung mit eingestellten Investitionsabzugsbeträgen für nun steuerfreie Photovoltaikanlagen geändert werden können?
  7. Können aus Sicht der Bundesregierung die eingestellten Investitionsabzugsbeträge auf andere Betriebe, wie zum Beispiel die Anschaffung in einem landwirtschaftlichen Betrieb, übertragen werden?
  8. Ist die steuerliche Abziehbarkeit von Investitionsabzugsbeträgen zum Zwecke der Anschaffung einer steuerbefreiten Photovoltaikanlage in der Steuererklärung 2021 aus Sicht der Bundesregierung noch möglich?
  9. Falls die eingestellten Investitionsabzugsbeträge rückgängig zu machen sind, ist die damit einhergehende Steuernachzahlung nach § 233a der Abgabenordnung (AO) aus Sicht der Bundesregierung zu verzinsen und wie rechtfertigt die Bundesregierung den für den Steuerpflichtigen dadurch entstehenden Nachteil?
  10. Falls die eingestellten Investitionsabzugsbeträge rückgängig zu machen sind, welche Auswirkungen hat dies aus Sicht der B...

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