(1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Kirchensteuerangelegenheiten ist der Verwaltungsrechtsweg nach der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in der jeweils geltenden Fassung gegeben.

 

(2) Werden die Kirchensteuern von den Landesfinanzbehörden oder den Gemeindebehörden verwaltet, ist vor einer Entscheidung über den Widerspruch die in der Kirchensteuerordnung bezeichnete Kirchenbehörde zu hören.

 

(3) Verwaltungsakte, die unanfechtbar gewordene Verwaltungsakte ändern, können nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht.

 

(4) 1Entscheidungen in einem Einkommensteuer- oder Vermögensteuerbescheid oder in einem Grundsteuermeßbescheid können nicht durch Anfechtung des Kirchensteuerbescheides angegriffen werden, dem sie zugrunde liegen. 2Ein Kirchensteuer-Haftungsbescheid kann insoweit nicht angegriffen werden, als die Einwendungen gegen die Inanspruchnahme durch Anfechtung des entsprechenden Haftungsbescheides für die Einkommensteuer, Vermögensteuer oder Grundsteuer geltend gemacht werden können.

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