Bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer gilt hier in allen Bundesländern außer Bayern der Halbteilungsgrundsatz. Dabei wird der Kirchensteuerhebesatz auf die Hälfte der um die Korrekturen nach § 51a EStG ermittelten Maßstabsteuer angewandt.

 
Praxis-Beispiel

Kirchensteuerberechnung nach dem Halbteilungsgrundsatz

Ehepaar, wohnhaft in Baden-Württemberg, Ehemann rk., Ehefrau ev.

 
Bemessungsgrundlage ­gemeinsame Steuerschuld 6.500 EUR
rk. KiSt Ehemann 8 % aus (1/2 von 6.500) 3.250 EUR = 260 EUR
ev. KiSt Ehefrau 8 % aus
(1/2 von 6.500)
3.250 EUR = 260 EUR

In Bayern wird auch in konfessionsverschiedenen Ehen die Sonderberechnung wie bei glaubensverschiedener Ehe durchgeführt.[1]

Bei Einzelveranlagung wird die KiSt aus der Einkommensteuerschuld eines jeden Ehegatten ermittelt.

[1] Bayer. GVBl 1994 I S. 554.

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