Kommentar

1. Eine Religionsgesellschaft darf Kirchensteuer nur von Personen erheben, die ihr mitgliedschaftlich angehören.

2. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, daß die evangelische und die katholische Kirche nach § 6 Abs. 1 des Kirchensteuergesetzes von Nordrhein-Westfalen, Kirchensteuer von zusammenveranlagten Eheleuten in konfessionsverschiedener Ehe nach Maßgabe der hälftigen Einkommensteuer erhebt (Halbteilungsgrundsatz).

3. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn einer der zusammenveranlagten Eheleute kein eigenes Einkommen erzielt hat. Denn der Splittingtarif beruht auf der Vorstellung von der Ehe als Leistungsfähigkeitsgemeinschaft ( Ehegatten-Veranlagung ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 15.03.1995, I R 85/94

Anmerkung:

Das vorstehende Urteil bestätigt den Halbteilungsgrundsatz für konfessionsverschiedene, zusammenveranlagte Eheleute, von denen einer der evangelischen und der andere der katholischen Kirche angehört. Die Eheleute können die Kirchensteuer für den Ehegatten ohne eigene Einkünfte nicht durch einen Antrag auf getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer vermeiden. Ggf. hätte der alleinverdienende Ehegatte mangels Splitting eine noch höhere Kirchensteuer zu zahlen, als sie beide Eheleute zusammen zu tragen haben.

Anders wäre es allerdings dann, wenn der alleinverdienende Ehegatte aus seiner Kirche austräte, sodaß die Eheleute fortan in glaubensverschiedener Ehe lebten. Hier gilt nach den Kirchensteuergesetzen der Länder nicht der Halbteilungsgrundsatz, sondern der Grundsatz der Individualbesteuerung. Dann kann von dem in seiner Kirche verbliebenen, einkommenslosen Ehegatten mangels tatsächlich erzielten Einkommens keine Kirchensteuer erhoben werden. Ebenso unterliegt der alleinverdienende Ehegatte nach seinem Austritt mangels Kirchenmitgliedschaft keiner Kirchensteuer. Dieser gegenwärtigen unterschiedlichen kirchensteuerrechtlichen Behandlung von konfessions- und glaubensverschiedenen Eheleuten könnten verfassungsrechtlichen Bedenken aufgrund des Gleichheitssatzes ( Art. 3 GG ) begegnen.

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