§ 1
In der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs wird Kirchensteuer festgesetzt und erhoben nach Maßgabe des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V) vom 20. Oktober 2008 (GVOBl. M-V S. 414) sowie nach Maßgabe der Kirchlichen Steuerordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchensteuerordnung) vom 20. September 2008 (GVOBl. M-V 2009 S. 56).
§ 2
(1) Für Kirchenmitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Mecklenburg-Vorpommern haben, beträgt der einheitliche Kirchensteuersatz 9 v. H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer.
(2) Der Berechnung der Kirchensteuer ist die nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommen- oder Lohnsteuer zu Grunde zu legen.
(3) Bei der Erhebung des Höchstsatzes oder der Erhebung von besonderem Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 3
Von den Kirchenmitgliedern wird Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer nach Maßgabe der kirchlichen Steuerordnung und des Kirchensteuergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern erhoben.
§ 4
1Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchensteuerpflichtigen in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand zu bemessen, wobei das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten als Anhaltspunkt dient. 2§ 51a Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden. 3Für die Erhebung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe gilt in Mecklenburg-Vorpommern folgende Tabelle:
Bemessungsgrundlage (gemeinsam zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 EStG) |
jährliches besonderes Kirchgeld | |
Euro | Euro | |
30 000 bis | 37 499 | 96 |
37 500 bis | 49 999 | 156 |
50 000 bis | 62 499 | 276 |
62 500 bis | 74 999 | 396 |
75 000 bis | 87 499 | 540 |
87 500 bis | 99 999 | 696 |
100 000 bis | 124 999 | 840 |
125 000 bis | 149 999 | 1.200 |
150 000 bis | 174 999 | 1.560 |
175 000 bis | 199 999 | 1.860 |
200 000 bis | 249 999 | 2.220 |
250 000 bis | 299 999 | 2.940 |
300 000 und | mehr | 3.600 |
4Zwischen der festgesetzten Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.
§ 5
1Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Steuerschuld ergäbe. 2Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.
§ 6
(1) Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschsätzen nach den §§ 37b, 40, 40a Absatz 1, 2a bis 5, § 40b des Einkommensteuergesetzes erhoben, so beträgt die Kirchensteuer 5 v. H. der pauschalen Lohnsteuer.
(2) 1Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. 2Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v. H. der pauschalierten Lohnsteuer. 3Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 17. November 2006 (BStBl. I S. 716) und vom 28. Dezember 2006 (BStBl. I 2007 S. 76) finden Anwendung. 4§ 40a Absatz 2 und 6 des Einkommensteuergesetzes bleiben unberührt.
(3) Pauschalierte Lohnsteuer ist im Verhältnis 90 : 10 auf die Konfession "evangelisch" und "römisch-katholisch" aufzuteilen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.
§ 7
1Bei Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnsteuerabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. 2Bei Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten.
§ 8
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs erhebt als gemeinschaftlicher Steuerverband die Kirchenumlage nach dem Maßstab der festgesetzten Einkommensteuer (Kircheneinkommensteuer) und Kirchenumlage nach dem Maßstab der festgesetzten Lohnsteuer (Kirchenlohnsteuer) und des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe auch für die Evangelisch- reformierte Kirche (Synode eV.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland), insoweit handelnd für die EV.-ref. Kirche in Mecklenburg,...
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