Leitsatz

1. Ein Kindergeldanspruch wird nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 2 Abs. 8 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 15.7.2013 gewährt, wenn ein eingetragener Lebenspartner in seinen Haushalt die Kinder seines eingetragenen Lebenspartners aufnimmt.

2. Die in § 2 Abs. 8 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 15.7.2013 bestimmte Gleichstellung von Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften mit Ehegatten und Ehen ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. § 52 Abs. 2a EStG i.d.F. des Gesetzes vom 15.7.2013 gilt insoweit entsprechend.

 

Normenkette

§ 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, § 32 Abs. 3, § 31 Satz 3 EStG, § 2 Abs. 8, § 52 Abs. 2a EStG i.d.F. vom 15.7.2013

 

Sachverhalt

K lebte in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und wohnte gemeinsam mit ihren beiden eigenen Kindern, ihrer eingetragenen Lebenspartnerin sowie mit deren beiden Kindern in einem Haushalt. K erhielt für ihre eigenen Kinder Kindergeld. K begehrte allerdings vergeblich Kindergeld für die im gemeinsamen Haushalt versorgten Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin. K berief sich auf Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht, dass ein Kindergeldanspruch auch bei der Haushaltsaufnahme von Kindern des eingetragenen Lebenspartners bestehe. Das FG versagte den Kindergeldanspruch (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 7.11.2012, 2 K 194/11, Haufe-Index 3552159, EFG 2013, 306).

 

Entscheidung

Der BFH hob angesichts der rückwirkend anwendbaren neu geschaffenen Rechtsgrundlage des § 2 Abs. 8 EStG aus den unter den Praxis-Hinweisen erläuterten Gründen die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt.

 

Hinweis

Der BFH konnte die bisher höchst umstrittene Frage, ob einer Lebenspartnerin der Kindergeldanspruch auch für die nicht eigenen, sondern in den gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin zusteht, mit der in § 2 Abs. 8 EStG neu geschaffenen Rechtsgrundlage für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften entscheiden.

1. § 2 Abs. 8 EStG geht auf den jüngsten Beschluss des BVerfG zum Splitting bei eingetragenen Lebenspartnerschaften zurück (BVerfG, Beschluss vom 7.5.2013, BFH/NV 2013, 1374). Ungeachtet der Frage, ob diesem Beschluss uneingeschränkt zu folgen ist (vgl. dazu die ausführlich begründeten abweichenden Meinungen zweier Richter), ist für die Praxis die Rechtsfrage damit jedenfalls geklärt. Der Gesetzgeber setzte den Beschluss um: § 2 Abs. 8 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 15.7.2013 ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Die einkommensteuerrechtlichen Regelungen zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. Für die hier vorliegende Kindergeldregelung bedeutet das, dass auch für offene Kindergeldfestsetzungen die Neuregelung gilt. Der BFH begründet dies damit, dass nach § 31 Satz 3 EStG das Kindergeld als Steuervergütung gezahlt wird und der Gesetzgeber hier offenkundig insgesamt eine Gleichbehandlung beabsichtigte, zumal das im X. Abschnitt des EStG geregelte Kindergeldrecht Teil des Einkommensteuerrechts ist.

2. Nachdem die Vorentscheidung des FG noch vor der gesetzlichen Neuregelung ergangen war und das FG auch nicht der Auffassung folgte, dass in jeder Hinsicht Lebenspartnerschaften und Ehen gleich zu behandeln seien, war die Vorentscheidung aufzuheben und der Klage stattzugeben. Denn § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG berücksichtigt nun i.V.m. § 2 Abs. 8 EStG nicht nur die vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommenen Kinder seines Ehegatten, sondern auch die aufgenommenen Kinder seines Lebenspartners.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 8.8.2013 – VI R 76/12

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