Leitsatz

Der beschränkte Abzug von Kinderbetreuungskosten nach § 4f EStG in Höhe von zwei Dritteln der entstandenen Aufwendungen ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

 

Sachverhalt

Ein Vater machte in seiner Steuererklärung Kinderbetreuungskosten für die Betreuung seines Sohnes geltend. Gemäß § 4f EStG ließ das Finanzamt zwei Drittel der Aufwendungen zum steuerlichen Abzug zu. Der Vater begehrte mit seiner Klage den Kostenabzug in voller Höhe und verwies auf die Verfassungswidrigkeit des § 4f EStG.

 

Entscheidung

Das FG hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abzugsbeschränkung für Kinderbetreuungskosten. Nach Auffassung der Richter ist die Vorschrift des § 4f EStG in verfassungskonformer Weise nicht dahingehend auszulegen, dass die gesamten entstandenen Aufwendungen abzuziehen sind.

Der Gesetzgeber durfte eine generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelung treffen ohne gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Durch die Beschränkung der Abzugsfähigkeit auf zwei Drittel der entstandenen Aufwendungen hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass Kinderbetreuungskosten privat mitveranlasst sind. Die private Mitveranlassung wird daher durch die Abzugsbeschränkung typisierend herausgefiltert. Die Minderung der finanziellen Leistungsfähigkeit, die sich durch die zu tragenden Betreuungskosten ergibt, wird vom Gesetzgeber zudem durch den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des § 32 Abs. 6 EStG abgefedert. Zudem stellt die Vorschrift des § 4f EStG sicher, dass die Kinderbetreuungskosten in realitätsgerechter Höhe und vom ersten Euro an steuerlich berücksichtigt werden.

 

Hinweis

Der Regelungen des § 4f EStG wurden mit Wirkung zum 1.1.2009 in die Vorschrift § 9c EStG überführt (durch das Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen v. 22.12.2008). Materiell-rechtliche Änderungen sind hierdurch jedoch nicht erfolgt, die Vorschrift des § 4f EStG wurde lediglich mit anderen Regelungen zur Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten zusammengefasst. Daher hat das Urteil weiterhin Relevanz.

Beim BFH wurde unter dem Az. X R 42/09 Revision eingelegt.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 19.08.2009, 2 K 1038/09

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