Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschränkte Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten und der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Berücksichtigung nach Ergehen eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 AO anhängig gewordener Verfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung ist ein Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen X R 152/09 beim BFH anhängig.

2. Die Vorschrift über die Abzugsfähigkeit von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten nach § 4f EStG ist nicht in verfassungskonformer Weise dahingehend auszulegen, dass nicht nur zwei Drittel, sondern die gesamten entstandenen Kosten wie Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Die – der privaten Mitveranlassung der Kosten Rechnung tragende – Begrenzung auf zwei Drittel der Betreuungskosten begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

3. Wird eine Steuer gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO vorläufig festgesetzt, können erst nach Ergehen des vorläufigen Bescheids anhängig werdende Verfahren, die im vorläufigen Bescheid nicht berücksichtigt sind, auch bei einer Änderung nicht berücksichtigt werden.

 

Normenkette

EStG § 4f S. 1, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 3-4, 4a, § 32 Abs. 6; AO § 165 Abs. 1 S. 2 Nrn. 3-4; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; SGB III §§ 341-342

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.02.2012; Aktenzeichen III R 67/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen der Einkommensteuer 2006, ob Kinderbetreuungskosten und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung unbeschränkt abzugsfähig sind.

Die Kläger sind seit dem 20. Oktober 2006 verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten 2006 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, der Kläger in Höhe von EUR 25.863 (Bruttoarbeitslohn) und die Klägerin in Höhe von EUR 6.300 (Bruttoarbeitslohn). Der Kläger war während des gesamten Jahres erwerbstätig, die Klägerin befand sich vom 1. März 2006 bis 14. Juli 2006 in Mutterschutz. Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung – ohne Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung – des Klägers betrug 2006 EUR 3.208 und der der Klägerin EUR 774. Der Kläger ist der Vater des am 17. Januar 2001 geborenen. Er lebt mit der Kindesmutter nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Der Kläger wandte für seinen Sohn, der bei ihm lebt, 2006 Kosten für seine Betreuung in einem Kindergarten bei einer Betreuungszeit von 45 Stunden pro Woche in Höhe von EUR 837 auf. Die Kläger haben zudem noch ein gemeinsames, am 18. April 2006 geborenes Kind.

Mit Bescheid vom 28. August 2007 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2006 auf EUR 563 fest. Der Bescheid erging vorläufig u.a. hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG). Der Vorläufigkeitsvermerk umfasste die Frage, ob die angeführte gesetzliche Vorschrift mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Dagegen legten die Kläger Einspruch ein. Mit Entscheidung vom 29. Mai 2009 setzte der Beklagte nach vorherigem Hinweis die Einkommensteuer 2006 unter Zurückweisung des Einspruches im Übrigen auf EUR 581 fest. Bei Festsetzung der Einkommensteuer berücksichtigte er die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten in Höhe von EUR 558. Den Vorläufigkeitsvermerk änderte der Beklagte nunmehr dahingehend:

„Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und 4 AO vorläufig hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG).

Der Vorläufigkeitsvermerk erfasst sowohl die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch den Fall, dass der Bundesfinanzhof die streitige verfassungsrechtliche Frage durch Anwendung bzw. Auslegung des einfachen Rechts entscheidet. … Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofes diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich. …”

Die Kläger bringen vor, die Kinderbetreuungskosten seien in voller Höhe abzuziehen, da ohne die Kinderbetreuung eine einkommensteuerpflichtige Einkünfteerzielung nicht möglich sei und somit die Anforderungen an den Werbungskostenbegriff des § 9 EStG erfüllt seien. Die Auffassung, dass Kinderbetreuungskosten unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG fallen würden, habe sich durch die Einführung des § 4f EStG überholt. Die Begrenzung der Abziehbarkeit der erwerbsbedingten Betreuungskosten in § 4f EStG sei verfassungswidrig, da sie gegen den durch das objektive Nettoprinzip gebotenen Abzug von Erwerbsaufwendungen verstoße. Es könnten allenfalls die über das notwendige Maß hinausgehenden Betreuungskosten vom Abzug ausgeschlossen werden, nicht aber die notwendigen Kosten. Erwerbstäti...

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