Kommentar

Bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH sind als außergewöhnliche Belastung geltend gemachte und einzeln nachgewiesene Kfz-Kosten Behinderter i.d.R. nur insoweit als angemessen und damit außergewöhnlich anzuerkennen, als die Pauschsätze der Einkommensteuer- und Lohnsteuer-Richtlinien für Werbungskosten und Betriebsausgaben – derzeit 0,52 DM je km – nicht überschritten werden (vgl. Abschn. 100 Abs. 7 Sätze 8 bis 10 LStR 1993 und H 186 bis 189 – Fahrtkosten Behinderter – EStH 1996; Behinderte ).

Außergewöhnliche Umstände – etwa eine wegen der Behinderung des Steuerpflichtigen wesentlich unter der allgemein üblichen liegende Fahrleistung – können jedoch eine Überschreitung der Pauschsätze im Einzelfall rechtfertigen ( BFH, Urteil v. 22. 10. 1996, III R 203/94 ).

In dem nunmehr entschiedenen Fall hatte der Kläger , der zu 100 % schwerbehindert war und den Behindertenausweis mit dem Merkmal „aG” besaß, den Abzug seiner Kfz-Aufwendungen in tatsächlicher Höhe von rd. 8.000 DM bei einer jährlichen Fahrleistung von gut 8.000 km begehrt. Das Finanzamt hatte den Abzug der tatsächlichen Aufwendungen abgelehnt und die Kfz-Kosten lediglich mit dem Pauschsatz von 0,52 DM je km berücksichtigt. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts (vgl. EFG 1996 S. 760) billigte der BFH diese Handhabung und entschied: Die Fahrleistung einer außergewöhnlich gehbehinderten Person von nur gut 8.000 km pro Jahr ist kein außergewöhnlicher Umstand, der eine Überschreitung der bei der Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen durch Kfz-Kosten anzuwendenden Pauschsätze (0,52 DM je km) rechtfertigen könnte. Eine Abweichung von diesen Pauschsätzen kann allenfalls bei Sachgestaltungen in Betracht kommen, bei denen die Anwendung der Pauschsätze – insbesondere wegen einer außergewöhnlich geringen jährlichen Fahrleistung – zu offensichtlich völlig unzutreffenden steuerlichen Ergebnissen führen würde. Das ist bei einer Fahrleistung von 8.000 km jährlich nicht der Fall.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 26.03.1997, III R 71/96

Anmerkung:

Die vorstehend mitgeteilte Entscheidung beruht auf der Erwägung, daß sich der Aufwand für die Unterhaltung eines Kfz nach keiner denkbaren Ermittlungsmethode entsprechend den jeweiligen persönlichen Verhältnissen des einzelnen Behinderten pfenniggenau ermitteln läßt. Der Steuerpflichtige muß sich daher i. d. R. mit einer pauschalierenden Schätzung des angemessenen Aufwands zufrieden geben. Die vom BFH aufgestellte, aus dem Gesetz allerdings nur schwer ableitbare Voraussetzung, daß die Anwendung der Pauschsätze zu „offensichtlich völlig unzutreffenden steuerlichen Ergebnissen führen” müsse, läßt wohl die Prognose zu, daß eher an eine Entfernung von 3.600 km jährlich als an eine solche von 6.000 km zu denken ist. Eine Abweichung von den Kilometerpauschsätzen dürfte m. E. allerdings immer dann in Betracht kommen, wenn das Fahrzeug eine aufwendige, behindertengerechte Ausstattung aufweist.

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