Kommentar

Arbeitnehmer, die ein betriebliches Kfz ihres Arbeitgebers auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzen, können der Berechnung der Werbungskosten eine größere Entfernung zu Grunde legen als der Arbeitgeber bei der Bewertung des Sachbezugs "Kfz-Gestellung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte" nach der pauschalen Bewertungsmethode des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03-%-Regelung).

Für die Bewertung des Sachbezugs nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung maßgebend[1]. Dagegen kann dem Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG eine andere (längere) Verbindung zu Grunde gelegt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird[2].

 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD Frankfurt, Verfügung vom 27.6.2006, S 2351 A – 14 – St 211

[1] Vgl. H 31 "Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei pauschaler Nutzungswertermittlung" LStH 2006

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