Leitsatz

Da sich die Frage der Verfassungswidrigkeit von Wertverzerrungen innerhalb der Einheitsbewertung des Grundvermögens nur noch unter dem Gesichtspunkt der Grundsteuerbelastung stellt und die im Ertragswertverfahren festgestellten Einheitswerte regelmäßig erheblich unter dem gemeinen Wert liegen, führt das Absehen von einer neuen Hauptfeststellung noch nicht zu einem Verstoß dieser Einheitswerte gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

 

Normenkette

Art. 3 Abs. 1 GG , § § 79 ff. BewG

 

Sachverhalt

Das 1994 errichtete Einfamilienhaus der Kläger wurde auf den 1.1.1995 im Ertragswertverfahren bewertet. Durch den dabei festgestellten Einheitswert fühlten sie sich im Vergleich mit den Eigentümern älterer Häuser benachteiligt, weil noch immer auf die Wertverhältnisse vom 1.1.1964 abgestellt und in der Praxis nicht geprüft werde, ob die Ertragsfähigkeit älterer Häuser mittlerweile durch Renovierungen gesteigert worden sei.

Klage und Revision blieben erfolglos.

 

Entscheidung

Wegen des niedrigen Wertniveaus der Einheitswerte des Grundvermögens und deren Bedeutung nur noch für die Grundsteuer kann nicht angenommen werden, das BVerfG werde bei einem Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auf Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung der Ein- und Zweifamilienhäuser erkennen.

Wertverzerrungen sind bei der Grundsteuer wegen der geringeren steuerlichen Belastungswirkung verfassungsrechtlich in höherem Ausmaß hinnehmbar als bei der VSt und ErbSt. Etwaige Vollzugsdefizite beruhen nicht darauf, dass die maßgeblichen Vorschriften auf Ineffektivität angelegt wären.

 

Hinweis

Es ist zu unterscheiden zwischen Wertverzerrungen innerhalb der Einheitsbewertung des Grundvermögens und solchen, die sich im Verhältnis zur Bewertung anderen Vermögens ergeben. Um Wertverzerrungen der letzteren Art ging es in den Beschlüssen des BVerG vom 22.6.1995 zur Vermögensteuer 2 BvL 37/91 (BStBl II 1995, 655) und zur Erbschaftsteuer 2 BvR 552/91 (BStBl II 1955, 671).

Der vorliegende Fall betraf Wertverzerrungen innerhalb des Grundvermögens. Daher hat sich der BFH – obwohl es um den Stichtag 1.1.1995 ging – nicht auf die beiden Beschlüsse des BVerfG berufen, die die ungleichen Bewertungsmethoden für die verschiedenen Vermögensarten bzw. -einheiten betrafen.

Denn einmal ist zweifelhaft, ob aufgrund der Weitergeltungsanordnungen der beiden Beschlüsse auch etwaige Wertverzerrungen innerhalb des Grundvermögens befristet hingenommen werden müssen; zum anderen hätte eine auf diese Beschlüsse abstellende Begründung für Stichtage ab dem 1.1.1996/97 nicht mehr getragen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 2.2.2005, II R 36/03

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