Leitsatz

Der für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG erforderliche Zusammenhang zwischen der Beförderung eines Kranken und dessen medizinischer Behandlung liegt nicht vor, wenn Personen zu einer Tagespflegestätte befördert werden.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 5 KraftStG

 

Sachverhalt

Ein Unternehmer beförderte mit einem entsprechend ausgerüsteten Fahrzeug Personen, die auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen waren, liegend oder im Tragestuhl befördert werden mussten, sowie Personen, die Tagespflegeeinrichtungen besuchten. Der Unternehmer machte geltend, ihm stehe für dieses Fahrzeug eine KraftSt-Befreiung wegen der ausschließlichen Verwendung zur Krankenbeförderung zu. Das HZA hielt die Voraussetzungen nicht für erfüllt, weil mangels fachgerechter medizinischer Betreuung keine qualifizierten Krankentransporte durchgeführt worden seien und der Transport von Senioren zu Tagespflegestätten nicht als Krankentransport anzusehen sei.

Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage statt. Das Fahrzeug sei ausschließlich zur Krankenbeförderung verwendet worden, nämlich zu 20 % zum Transport von behandlungsbedürftigen Personen und zu 80 % zum Transport von Pflegebedürftigen zu einer Tagespflege (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.9.2019, 8 K 8214/18; Haufe-Index 14464009).

 

Entscheidung

Die Revision des HZA hatte Erfolg. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab. Das Fahrzeug sei schon deshalb nicht ausschließlich zur Krankenbeförderung eingesetzt worden, weil der Transport zu Tagespflegeeinrichtungen nicht den erforderlichen Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung der beförderten Person aufweise.

 

Hinweis

1. Das Urteil steht in Verbindung mit dem BFH-Urteil IV R 41/19 vom selben Tag (BFH/PR 2021, 300), in dem geklärt wurde, dass die KraftSt-Befreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG für Krankentransportfahrzeuge voraussetzt, dass die Beförderung im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung der betreffenden Person steht.

2. Die Besonderheit des hier entschiedenen Falls bestand darin, dass gehbehinderte Senioren im Rahmen sozialrechtlicher Leistungen zu Tagespflegeeinrichtungen gefahren wurden. Das FG hatte die Auffassung vertreten, auch solche Fahrten seien von dem Begriff der Krankenbeförderung umfasst. Dem hat sich der BFH nicht angeschlossen, denn es fehle der für einen Krankentransport erforderliche Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung.

Die Förderungswürdigkeit von Transporten zu Pflegeeinrichtungen wurde vom BFH nicht in Abrede gestellt. Eine Steuerbefreiung für zu diesem Zweck eingesetzte Fahrzeuge bedarf nach seiner Auffassung aber einer ausdrücklichen Regelung.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.12.2020 – IV R 40/19

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