Leitsatz

Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen des Alleingesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH ist nicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG zu kürzen, wenn diese ihm eine Altersversorgung zugesagt hat.

 

Normenkette

§ 10 Abs. 3 EStG , § 10c Abs. 3 EStG

 

Sachverhalt

Die GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Kläger war, hatte diesem neben dem Geschäftsführergehalt eine Altersrente zugesagt, die steuerrechtlich als vGA zu beurteilen war. Bei der Einkommensteuer-Veranlagung des Klägers kürzte das FA aufgrund der Pensionszusage den Vorwegabzug bei den Vorsorgeaufwendungen. Das FG wies die Klage ab.

 

Entscheidung

Die Entscheidung Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil auf und gab der Klage statt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Kürzung des Vorwegabzugs seien nicht gegeben, weil der Kläger die Rente durch eigene Beitragsleistungen erworben habe.

Durch die Bildung der Pensionsrückstellung in der Bilanz der GmbH verringere sich der gesellschaftsrechtliche Anspruch des Klägers auf den Jahresüberschuss. In dieser Minderung eines Vermögensanspruchs liege eine eigene Beitragsleistung.

 

Hinweis

1. Voraussetzung für die Kürzung des Vorwegabzugs i.S.d. § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG (um 16 % der Summe der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit) ist, dass

  • der Steuerpflichtige während des ganzen oder während eines Teils des Kalenderjahrs nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt,
  • und dass er im Zusammenhang mit einer ausgeübten Berufstätigkeit Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben hat.

Der Alleingesellschafter einer GmbH bezieht als deren Geschäftsführer zwar Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit; er ist jedoch kein Arbeitnehmer i.S.d. sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften und deshalb nicht rentenversicherungspflichtig.

Sagt die GmbH ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer eine Pension zu, so erwirbt dieser die zugesagte Altersrente ausschließlich durch eigene Beitragsleistungen. Eine Kürzung des Vorwegabzugs kommt insoweit nicht in Betracht.

2. Eine Beitragsleistung i.S.d. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG kann nicht nur durch die Zahlung von Geldbeträgen erbracht werden; vielmehr liegt auch in jeder Minderung eines Vermögensanspruchs gegen eine Versorgungszusage eine Beitragsleistung. Verzichtet demnach ein Steuerpflichtiger für den Erwerb einer Altersversorgung auf eine ihm zustehende vermögenswerte Rechtsposition, so erbringt er einen eigenen Beitrag zu seiner Altersversorgung. Nach dem Sinn und Zweck der Kürzungsregelung steht ihm deshalb der ungekürzte Vorwegabzug für seine Vorsorgeaufwendungen zu.

3. Der Verzicht auf eine vermögenswerte Rechtsposition liegt im Fall des Alleingesellschafter-Geschäftsführers in der Verringerung der gesellschaftsrechtlichen Ansprüche auf den Jahresüberschuss.

Die Gesellschafter einer GmbH haben nach § 29 Abs. 2 GmbH-Gesetz Anspruch auf den nach handelsrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Jahresüberschuss. Dieser Anspruch wird gemindert, wenn die GmbH ihrem Alleingesellschafter eine Altersversorgung zusagt, weil dafür nach Handelsrecht eine Pensionsrückstellung zu bilden ist.

Daran ändert sich nichts, wenn – wie im Besprechungsfall – die Zusage der Pension als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) anzusehen ist. Denn auch in diesem Fall ist die Pensionszusage zivilrechtlich verbindlich. Es ist damit in gleicher Weise für die zugesagte Pension eine Pensionsrückstellung zu bilden, um deren Zuführung der jährliche Ausschüttungsanspruch des Gesellschafters geschmälert wird.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 16.10.2002, XI R 25/01

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