Kurzbeschreibung

Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.

Vorbemerkung

Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.9.2020, 3 K 2762/19

Verfahren beim BFH: III R 59/20

Achtung

Das Verfahren ist erledigt, vgl. BFH, Urteil v. 17.8.2023, III R 59/20 (veröffentlicht am 26.10.2023)

Hinweis

Das FG Baden-Württemberg bejaht hingegen die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG und weist darauf hin, dass für das Eingreifen der Fiktion von Anlagevermögen keine bestimmten Voraussetzungen erfüllt sein müssen (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.9.2020, 3 K 2762/19). U. a. aufgrund der Bindung der Eigentümer an die Klägerin, die Immobilien möglichst langfristig an diese zu überlassen, kommt das FG zu dem Ergebnis, fiktives Anlagevermögen zu bejahen.

Einspruch

Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s

sowie Adresse des/der Steuerzahler/s
 
   

An das

Finanzamt ...

Straße, Nr. ggf. Postfach

Postleitzahl, Ort
 
  Ort, Datum
   
Steuernummer:  

Bescheid über Gewerbesteuermessbetrag für …. vom ..........

Keine Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für Ferienimmobilien
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.

Begründung:

Bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags der Steuerpflichtigen X sind keine Miet- und Pachtzinsen für die von der Steuerpflichtigen vermittelten Ferienhäuser und Ferienwohnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzuzurechnen. Die mit den Eigentümern der Vielzahl an Ferienhäuser und Ferienwohnungen abgeschlossenen Verträge stellen keine Mietverträge, sondern vielmehr Verträge eigener Art dar. Darin verpflichtet sich die Steuerpflichtige, die Ferienobjekte der Eigentümer auf entsprechenden Portalen anzubieten, die Anmietung der Ferienobjekte mit Kunden abzuwickeln und für diese als Ansprechpartner bei Fragen zur Verfügung zu stehen. Zahlungen an die Eigentümer sind nur in dem Rahmen zu entrichten, in dem es tatsächlich zu Vermietungen an Kunden kommt. Diese zahlen einen Gesamtbetrag an die Steuerpflichtigen, die diesen gemindert um eine ihr zustehende Provision an die Eigentümer weiterleitet. Es handelt sich somit im Ergebnis um eine Dienstleistungskommission, da die Steuerpflichtige nicht das Risiko des Leerstands, sondern ein reines Vertriebsrisiko trägt, dass sie vergebliche Werbekosten zu tragen hat.

Somit sind die Zahlungen an die Eigentümer der Ferienobjekte nicht als Miet- und Pachtzinsen hinzuzurechnen. Hiergegen spricht zudem, dass eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG nur dann in Betracht kommt, wenn es sich bei den angemieteten Wirtschaftsgütern um fiktives Anlagevermögen handeln würde. Dies ist unter Berücksichtigung des konkreten Geschäftsmodells zu würdigen. Da die Steuerpflichtige aber lediglich die Objekte vermittelt, ohne das Risiko des Leerstands zu tragen, und schon angesichts der Vielzahl der Objekte diese nicht in ihrem Anlagevermögen vorhalten würde, ist dies zu verneinen. Vielmehr ist ihr Geschäftsmodell darauf ausgerichtet, die Eigentümer von Ferienimmobilien mit Mietinteressenten zusammenzubringen und den Abschluss und die Abwicklung des Mietvertrags zu moderieren.

Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, keine Miet- und Pachtzinsen für Ferienimmobilien in Höhe von xxxxxx EUR dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen und somit den Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von xxxxxx EUR festzusetzen.

Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen III R 59/20 anhängig.

Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.

Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.

Mit freundlichen Grüßen

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